n. rkr.; vgl. nachgehend BFH, 30.04.1975
zu den Auswirkungen des BEPS-Aktionspunktes 7 (Aktualisierung des Betriebstättenbegriffs) auf bestehende Vertriebsstrukturen vgl. Demleitner in BB 16, 599
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass ein unabhängiger Versicherungsvertreter (VV) mit Abschlussvollmacht nicht als Betriebsstätte eines niederländischen Transportversicherungsunternehmens (VU) gilt, wenn er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Maßgeblich ist dabei die Tätigkeit des VV selbst, nicht der Umfang seiner Arbeit für das VU.
a) Wer will was von wem woraus? Ein niederländisches Transportversicherungsunternehmen (VU) ist von der deutschen Finanzverwaltung möglicherweise als in Deutschland steuerpflichtig eingestuft worden, weil es unabhängige Versicherungsvertreter (VV) mit Abschlussvollmacht in Deutschland beschäftigt. Das VU wendet sich gegen diese Einstufung, da es der Ansicht ist, dass die VV keine Betriebsstätte darstellen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass die unabhängigen VV mit Abschlussvollmacht keine Betriebsstätte des niederländischen VU darstellen, wenn sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Einordnung als Betriebsstätte nicht vom Umfang der Tätigkeit des VV für das VU abhängt, sondern davon, ob der VV im Rahmen seiner eigenen ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Da die VV unabhängig sind und ihre Tätigkeit nicht ausschließlich für das niederländische VU ausüben, stellen sie keine Betriebsstätte dar.