vgl. dazu a.A. FG München, 16.05.1995 LS 1 m.w.N.; vgl. auch BFG, 27.05.1998 LS 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein gewerblicher Wertpapiervermittler kann private Wertpapierkäufe steuerlich nicht als Betriebseinnahmen geltend machen, selbst wenn er dabei Vorteile wie Preisnachlässe oder Barzuwendungen erhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger, der gewerblich Wertpapierverkäufe vermittelt, hat selbst Wertpapiere zu privaten Zwecken erworben und dabei Vorteile (z. B. Preisnachlässe, Barzuwendungen) erhalten. Er begehrt die steuerliche Berücksichtigung dieser Vorteile als Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die genannten Vorteile keine Betriebseinnahmen sind, selbst wenn der Steuerpflichtige gewerblich mit der Vermittlung solcher Wertpapiere befasst ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Vorteile flossen dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit privaten Wertpapierkäufen zu. Da diese Käufe nicht Teil seiner gewerblichen Tätigkeit (Vermittlung) waren, können die damit verbundenen Vorteile nicht als betriebliche Einnahmen gewertet werden. Die Trennung zwischen privater und gewerblicher Sphäre bleibt damit aufrechterhalten.