Vorinstanzen ArbG Offenbach, 04.12.1997 - 1 BV 16/97 -; LAG Hessen, 02.02.1999
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG darstellt, selbst wenn ihm dadurch seine bisherigen Tätigkeiten entzogen werden, ohne dass neue Aufgaben zugewiesen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder eine betriebsverfassungsrechtliche Partei (z. B. Betriebsrat) könnte geltend machen, dass die Freistellung des AN während der Kündigungsfrist eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sei, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber bestreitet dies.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat klargestellt, dass die bloße Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist. Eine Versetzung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine andere dauerhafte Tätigkeit zugewiesen wird. Der bloße Entzug der bisherigen Aufgaben ohne Ersatz durch neue Tätigkeiten erfüllt diesen Tatbestand nicht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne eine Änderung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsaufgaben voraussetzt, die von einer gewissen Dauerhaftigkeit ist. Die Freistellung während der Kündigungsfrist führt jedoch nicht zu einer neuen Aufgabenzuweisung, sondern bedeutet vielmehr das vorübergehende Ruhen der Arbeitspflicht. Da keine neue Tätigkeit an die Stelle der alten tritt, liegt keine Versetzung vor.