Vorinstanz ArbG Offenbach, 04.12.1997 - 1 BV 16/97 -; nachgehend BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 17/99 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat entschieden, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer (AN) während der Kündigungsfrist freigestellt. Der Betriebsrat war der Auffassung, dass diese Freistellung eine Versetzung darstelle und daher seiner Zustimmung nach § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) bedürfe. Er begehrte daher die Mitbestimmung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat entschieden, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG ist. Der Betriebsrat hat daher kein Mitbestimmungsrecht in diesem Fall.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG eine dauerhafte oder zumindest längere Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussetzt. Die Freistellung während der Kündigungsfrist sei jedoch eine vorübergehende Maßnahme, die nicht mit einer Versetzung gleichzusetzen ist. Zudem diene sie der Vorbereitung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht der Umgestaltung der Arbeitsbedingungen. Daher liege kein Fall der Mitbestimmung vor.