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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 02.02.1999 - 4 TaBV 65/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Offenbach, 04.12.1997 - 1 BV 16/97 -; nachgehend BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 17/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat entschieden, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer (AN) während der Kündigungsfrist freigestellt. Der Betriebsrat war der Auffassung, dass diese Freistellung eine Versetzung darstelle und daher seiner Zustimmung nach § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) bedürfe. Er begehrte daher die Mitbestimmung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hessen hat entschieden, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG ist. Der Betriebsrat hat daher kein Mitbestimmungsrecht in diesem Fall.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass eine Versetzung im Sinne von § 99 BetrVG eine dauerhafte oder zumindest längere Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraussetzt. Die Freistellung während der Kündigungsfrist sei jedoch eine vorübergehende Maßnahme, die nicht mit einer Versetzung gleichzusetzen ist. Zudem diene sie der Vorbereitung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht der Umgestaltung der Arbeitsbedingungen. Daher liege kein Fall der Mitbestimmung vor.

KI INHALT
Freistellung von Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Suspendierung
Freistellung
mitbestimmungspflichtige Versetzung
Mitbestimmung
Mitbestimmungspflicht
FUNDSTELLE
ARST 00, 75
ARST 00, 4
DB 99, 2424
ZBVR 00, 32 LS
ZTR 00, 47 LS
ZTR 99, 527 LS
NORM
§ 99 BetrVG
§ 95 Abs. 3 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
02.02.1999
AKTENZEICHEN
4 TaBV 65/98
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:1999:0202.4TABV65.98.0A
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
27.01.2021