vgl. dazu auch den vorangegangenen Beschluss des OLG München, 04.02.2009; Vorinstanz LG München I, 06.11.2008 - 16 HKO 12454/08 -; zu der Entscheidung vgl. die Anm. Krahm, jurisPR-HaGesR 7/2009 Anm. 2; der Senat hat die Berufung des VH gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweise und weder di Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erforderten
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass die Aufnahme einer Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen ohne die vertraglich vorgeschriebene schriftliche Zustimmung des Unternehmers (U) eine fristlose außerordentliche Kündigung des Vertragshändlervertrags (VHV) nach § 89a HGB rechtfertigt. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung schwer wiegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hat gegen seinen Vertragshändler (VH) eine fristlose außerordentliche Kündigung des Vertragshändlervertrags (VHV) ausgesprochen. Grund hierfür war die Aufnahme einer Tätigkeit des VH für ein Konkurrenzunternehmen ohne die im VHV vertraglich vereinbarte ausdrückliche schriftliche Zustimmung des U.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat die Kündigung für wirksam erachtet. Die Aufnahme der Konkurrenztätigkeit ohne schriftliche Zustimmung stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 89a HGB dar. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich, da die Pflichtverletzung besonders schwer wiege.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein wichtiger Grund für die Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist.
- Die Mitteilung des VH an den U, eine Zusammenarbeit mit dem Konkurrenzunternehmen anzustreben, ändert nichts daran, dass die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit ohne schriftliche Zustimmung vertragswidrig ist.
- Da der VH in der Vergangenheit keine stillschweigende Zustimmung des U durch Schweigen erhalten hatte, konnte er nicht davon ausgehen, dass sein Verhalten akzeptiert würde.
- Eine Abmahnung war nicht notwendig, weil die Pflichtverletzung (Tätigkeit für einen direkten Konkurrenten) besonders schwer wiegt.
- Die vierjährige Fortsetzung des Vertrags nach einer früheren Kündigung ändert nichts an der Wirksamkeit der aktuellen Kündigung.