Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 13.04.2007; ArbG Mönchengladbach, 24.11.2006 - 7 Ca 3670/05 -
zu der Entscheidung vgl. Ebeling, jurisPR-ArbR 45/2008 Anm. 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine doppelte Schriftformklausel in einem Arbeitsvertrag, die als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vom Arbeitgeber (AG) gestellt wird, unwirksam ist, wenn sie den Arbeitnehmer (AN) unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel kann den irreführenden Eindruck erwecken, dass mündliche Abreden generell nichtig seien, obwohl individuelle Vertragsabreden gemäß § 305b BGB Vorrang vor AGB haben.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine vom Arbeitgeber (AG) im Arbeitsvertrag als AGB aufgestellte doppelte Schriftformklausel. Diese Klausel könnte den AN dazu veranlassen, anzunehmen, dass mündliche Abweichungen vom Vertrag gemäß § 125 Satz 2 BGB nichtig seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die doppelte Schriftformklausel für unwirksam erklärt, da sie den AN unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Eine zu weit gefasste Klausel kann nicht auf ein "richtiges Maß" zurückgeführt werden, sondern ist insgesamt unwirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Individuelle Vertragsabreden (auch mündliche) haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor AGB.
- Eine doppelte Schriftformklausel, die diesen Vorrang ignoriert, ist irreführend und benachteiligt den AN unangemessen.
- Der Vorrang individueller Abreden gilt zwar nicht für betriebliche Übungen, aber eine zu weit gefasste Klausel kann nicht angepasst, sondern muss vollständig als unwirksam betrachtet werden.