rkr.; Vorinstanz ArbG Mönchengladbach, 24.11.2006 - 7 Ca 3670/05 -; nachgehend BAG, 20.05.2008
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Fazit: Das LAG Düsseldorf entscheidet, dass eine AGB-Schriftformklausel, die auch mündliche Absprachen mit vertretungsberechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung für unwirksam erklärt, unwirksam ist. Eine solche Klausel kann auch nicht eingeschränkt auf betriebliche Übungen aufrechterhalten werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (z. B. Arbeitnehmer) wendet sich gegen eine in AGB enthaltene Schriftformklausel des Verwenders (z. B. Arbeitgeber), die mündliche Vereinbarungen mit vertretungsberechtigten Personen ohne schriftliche Bestätigung für unwirksam erklärt. Der Anspruch stützt sich auf die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf erklärt die Schriftformklausel für unwirksam, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Zudem kann die Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden, um z. B. nur Ansprüche aus betrieblicher Übung auszuschließen (§ 306 Abs. 2 BGB: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Klausel verstößt gegen Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), weil sie mündliche Absprachen mit vertretungsberechtigten Personen pauschal ausschließt – selbst wenn diese berechtigt sind, den Verwender zu vertreten (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
- Eine geltungserhaltende Reduktion (z. B. nur für betriebliche Übungen) ist unzulässig, da dies den Schutzzweck des AGB-Rechts unterlaufen würde (Anschluss an BAG-Rechtsprechung).