Vorinstanzen OLG Köln, 30.05.1986 - 26 U 43/85 -; LG Bonn, 13.08.1985 - 13 O 214/85 -
zur rechtsberatenden Tätigkeit eines Finanzmaklers, der zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrags einen Rechtsanwalt einschaltet vgl. LG Hannover, 01.04.1987
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen von Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern (z. B. zur Vorbereitung eines Zwangsvergleichs) auch rechtliche Angelegenheiten bearbeiten darf, sofern dies im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner wirtschaftsberatenden Tätigkeit steht und ohne die rechtliche Mitbetreuung eine sachgemäße Erledigung nicht möglich wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Wirtschaftsprüfer führt Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern, um deren Zustimmung zu einem Zwangsvergleich zu erreichen. Dabei bearbeitet er auch rechtliche Aspekte. Die Frage ist, ob dies zulässig ist, da die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die rechtliche Bearbeitung durch den Wirtschaftsprüfer in diesem Fall gestattet ist, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner wirtschaftsberatenden Tätigkeit steht.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern sind als Besorgen fremder Rechtsangelegenheiten einzustufen.
- Wirtschaftsprüfern ist die rechtliche Bearbeitung jedoch dann erlaubt, wenn sie zu ihrem anerkannten Berufsbild gehört (hier: wirtschaftsberatende Tätigkeit).
- Ein unmittelbarer Zusammenhang liegt vor, wenn die wirtschaftsberatende Tätigkeit im Vordergrund steht und die rechtliche Mitbetreuung für eine sachgemäße Erledigung unverzichtbar ist.
Kernaussage: Wirtschaftsprüfer dürfen in Sanierungsfällen rechtliche Aufgaben übernehmen, wenn diese eng mit ihrer wirtschaftsberatenden Tätigkeit verknüpft sind und ohne sie die Beratung unvollständig wäre.