Vorinstanz OLG München, 16.05.1963 - 3 Sa 536/61 -
vgl. BAG, 10.11.1955 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) einen Angestellten nicht ohne Rechtsgrundlage auf einen schlechter bezahlten Arbeitsplatz versetzen darf – selbst wenn das bisherige Gehalt weitergezahlt wird. Eine solche Versetzung ist unwirksam, und der Angestellte muss weiterhin in seiner ursprünglichen, eingruppierungsrelevanten Tätigkeit beschäftigt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter wehrt sich gegen eine Versetzung durch seinen Arbeitgeber auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung. Der Arbeitgeber behauptet, sein allgemeines Weisungsrecht berechtige ihn dazu, auch wenn die Vergütung unverändert bleibt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG erklärt die Versetzung für unwirksam, da das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers keine Befugnis zur Versetzung auf einen schlechter bewerteten Arbeitsplatz umfasst – selbst bei Fortzahlung des bisherigen Gehalts. Der Angestellte muss weiterhin in seiner ursprünglichen Tätigkeit beschäftigt werden, die für seine Eingruppierung maßgeblich ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hat Grenzen und erlaubt keine einseitige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen ohne Rechtsgrundlage (z. B. Tarifvertrag, Individualvereinbarung).
- Eine rechtswidrige Versetzung ist als nicht geschehen zu betrachten. Der Arbeitgeber muss den Angestellten so beschäftigen, wie vor der Versetzung – besonders bei schwerbehinderten Angestellten, die besonderen Schutz genießen.
- Die Eingruppierung (und damit die Vergütung) hängt von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab, nicht von einer willkürlichen Versetzung.
Kernaussage: Arbeitgeber dürfen Angestellte nicht ohne rechtliche Grundlage auf schlechtere Arbeitsplätze versetzen – selbst bei Gehaltsfortzahlung bleibt die ursprüngliche Tätigkeit maßgeblich.