nachgehend BAG, 23.01.1967
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 17.05.1966 (4 Sa 50/65), dass ein Arbeitnehmer, der böswillig einen zumutbaren anderweitigen Erwerb unterlässt, sich diesen fiktiv auf seine Karenzentschädigung anrechnen lassen muss. Das Gericht bestätigte damit die Anrechnungspflicht bei böswilligem Verhalten und stützte sich auf die Pflicht des Arbeitnehmers, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (Kläger) verlangte von seinem ehemaligen Arbeitnehmer (Beklagter) die Anrechnung eines fiktiven anderweitigen Einkommens auf die zugesagte Karenzentschädigung. Grund war die böswillige Weigerung des Arbeitnehmers, eine zumutbare neue Tätigkeit anzunehmen. Der Anspruch ergab sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Wettbewerbsverbotsvertrag, der eine Karenzentschädigung vorsah.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht und entschied, dass der Arbeitnehmer sich den unterlassenen, aber zumutbaren anderweitigen Erwerb auf seine Karenzentschädigung anrechnen lassen muss. Die Karenzentschädigung wurde entsprechend gekürzt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Arbeitnehmer habe durch seine böswillige Unterlassung gegen seine Pflicht verstoßen, den Schaden des Arbeitgebers (hier: die Zahlung der Karenzentschädigung ohne Gegenleistung) zu minimieren. Da er eine zumutbare Tätigkeit hätte annehmen können, sei der fiktive Verdienst aus dieser Tätigkeit auf die Entschädigung anzurechnen. Böswilligkeit liege vor, wenn der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehne, um die Karenzentschädigung in voller Höhe zu behalten.