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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.01.1967 - 3 AZR 253/66

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württembeg, 17.05.1966

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) sich anderweitig erzieltes Einkommen während eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vollständig auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss – nicht nur für den Zeitraum, in dem das Einkommen erzielt wurde. Böswilligkeit liegt vor, wenn der AN trotz Arbeitsmöglichkeit und Zumutbarkeit vorsätzlich untätig bleibt oder bewusst zu wenig verdient. Der Arbeitgeber (AG) trägt die Beweislast. Der AN handelt nicht böswillig, wenn er bei der Jobwahl vernünftige Gründe (z. B. Weiterbildung) priorisiert, selbst wenn dies zu geringeren Einkünften führt.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG).
  • Streitgegenstand: Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf die Karenzentschädigung während eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.
  • Rechtsgrundlage: § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) bzw. vertragliche Regelungen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Anrechnung des Einkommens: Anderweitig erzieltes Arbeitseinkommen ist auf die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbots (nicht nur auf den Erhaltszeitraum) anzurechnen.
  2. Böswilligkeit:
    • Liegt vor, wenn der AN vorsätzlich untätig bleibt oder bewusst zu geringfügig verdient (trotz Zumutbarkeit und Arbeitsmöglichkeit).
    • Keine Böswilligkeit, wenn der AN bei der Jobwahl vernünftige Gründe (z. B. berufliche Weiterbildung) priorisiert – selbst bei niedrigerem Einkommen.
  3. Beweislast: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass der AN böswillig gehandelt hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Anrechnungszeitraum: Die Entschädigung ist eine pauschale Ausgleichsleistung für das Wettbewerbsverbot; daher ist das Einkommen gesamtzeitraumbezogen zu berücksichtigen (Anschluss an BAGE 5, 217).
  • Böswilligkeit:
  • Der Begriff entspricht dem des § 615 Satz 2 BGB und § 9 lit. b KSchG.
  • Entscheidend ist die vorsätzliche Missachtung zumutbarer Arbeitsmöglichkeiten in Kenntnis der Nachteile für den AG.
  • Keine Böswilligkeit bei sachgerechter Arbeitsplatzwahl (z. B. Qualifikationserhalt), da die Berufsfreiheit des AN Vorrang vor den finanziellen Interessen des AG hat.
KI INHALT
Anrechnung anderweitigen Einkommens auf Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot: Einkommen wird für gesamte Verbotsdauer angerechnet. Böswilligkeit bei Untätigkeit oder zu geringem Verdienst. AG muss Darlegungs- und Beweispflicht erfüllen. AN darf Interessen bei Arbeitsplatzwahl priorisieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anrechnung anderweitigen Einkommens auf Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
BAGE 19, 194
NJW 67, 1341
BB 67, 538
DB 67, 779
AP Nr. 1 zu § 74 c HGB
NORM
§ 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 74 HGB
§ 138 BGB
§ 324 BGB
§ 615 BGB
§ 9 KSchG
Art. 12 GG
§ 133 f GewO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.01.1967
AKTENZEICHEN
3 AZR 253/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.07.2026 19:48:34