Vorinstanz LAG Hamm, 31.10.1978 - 6 Sa 766/78 -
vgl. dazu auch BAG, 14.12.1995 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) einem Arbeitnehmer (AN) Schäden an dessen Privatfahrzeug ersetzen muss, wenn dieses mit Billigung des AG unentgeltlich im betrieblichen Bereich eingesetzt wurde und der AG sonst ein eigenes Fahrzeug hätte nutzen müssen. Ein Mitverschulden des AN schließt den Anspruch nicht aus, ist aber nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz für einen Unfallschaden an seinem Privatfahrzeug. Der Anspruch stützt sich darauf, dass der AG das Fahrzeug mit seiner Billigung unentgeltlich für betriebliche Zwecke genutzt hat, wobei der AG ohne diese Nutzung ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen müssen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG dem AN die Schäden ersetzen muss, wenn das Privatfahrzeug des AN mit seiner Billigung im betrieblichen Bereich eingesetzt wurde und der AG dadurch die Unfallgefahr auf den AN verlagert hat. Ein Mitverschulden des AN führt nicht zum vollständigen Ausschluss des Anspruchs, sondern wird nach § 254 BGB (Mitverschulden) bei der Schadensverteilung berücksichtigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der AG die betriebliche Nutzung des Privatfahrzeugs gebilligt hat und dadurch die typische Unfallgefahr, die sonst bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs beim AG gelegen hätte, auf den AN überging. Dies rechtfertigt eine Schadensersatzpflicht des AG. Da der AN jedoch möglicherweise selbst zum Unfall beigetragen hat, ist sein Mitverschulden im Rahmen der Schadensabwägung zu berücksichtigen, ohne den Anspruch von vornherein auszuschließen. Die Entscheidung knüpft an die vorherige Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 16.11.1978) an.