Vorinstanzen LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.1994; ArbG Mainz, 29.10.1993 - 6 Ca 1337/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass der Arbeitgeber (AG) dem Arbeitnehmer (AN) Schäden an dessen Privat-Pkw ersetzen muss, wenn dieser mit Billigung des AG im betrieblichen Betätigungsbereich eingesetzt wurde – auch während der Parkzeit zwischen Dienstfahrten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz für Schäden an seinem Privat-Pkw, die ohne Verschulden des AG entstanden sind. Der Pkw wurde mit Billigung des AG für betriebliche Zwecke genutzt (z. B. Dienstfahrten oder das Bereithalten zwischen zwei Fahrten).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG den Schaden ersetzen muss, wenn der Pkw im Betätigungsbereich des AG eingesetzt wurde. Dies gilt auch für Schäden, die während des Parkens zwischen zwei Dienstfahrten in Betriebenähe entstehen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Pkw wird als Betriebsmittel behandelt, wenn der AG ohne dessen Einsatz ein eigenes Fahrzeug hätte nutzen müssen (und damit dessen Unfallrisiko getragen hätte).
- Das Bereithalten des Fahrzeugs während der Innendienstzeit (z. B. Parken zwischen Fahrten) zählt ebenfalls zum betrieblichen Einsatz.
- Da der Schaden anderweitig nicht ersetzt werden kann, muss der AG ihn ausgleichen.
Rechtsgrundlage: Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BAG (u. a. Urteil vom 08.05.1980).