Vorinstanz LAG Hamm, 28.01.1974
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer, der nach § 74c Abs. 2 HGB zur Auskunft über sein neues Einkommen verpflichtet ist, seine Angaben in der Regel durch Belege nachweisen muss. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit reicht jedoch das Angebot vor, den Einkommensteuerbescheid vorzulegen – die Vorlage von Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung kann nicht verlangt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der ehemalige Arbeitgeber verlangt von seinem früheren Arbeitnehmer (AN) im Rahmen der Nachwirkung des Wettbewerbsverbots (§ 74c Abs. 2 HGB) detaillierte Auskunft über dessen neues Erwerbseinkommen, einschließlich Vorlage von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sofern der AN selbstständig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AN seine Einkommensangaben grundsätzlich belegen muss. Bei selbstständiger Tätigkeit genügt aber das Angebot, den Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Die Einsicht in Bilanz oder GuV kann nicht gefordert werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Auskunftspflicht nach § 74c Abs. 2 HGB dient der Kontrolle, ob der AN durch sein neues Einkommen die Karenzentschädigung (finanzielle Kompensation für das Wettbewerbsverbot) übersteigt.
- Der Einkommensteuerbescheid ist ein ausreichender Beleg, da er das zu versteuernde Einkommen verbindlich feststellt.
- Bilanz und GuV enthalten über den notwendigen Rahmen hinausgehende wirtschaftliche Details, die für die Prüfung der Karenzentschädigung nicht erforderlich sind. Ein solch weitgehender Einsichtsanspruch wäre unverhältnismäßig.