nachgehend BAG, 25.02.1975
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm entscheidet, dass ein ehemaliger Angestellter, der während der Karenzzeit als Unternehmer tätig ist, nicht ohne konkrete Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben verpflichtet werden kann, seinem früheren Arbeitgeber Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zur Einsicht vorzulegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der ehemalige Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem ehemaligen Angestellten, der nun als Unternehmer (U) in der Karenzzeit tätig ist, die Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zur Einsicht. Der Anspruch könnte sich aus vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten (z. B. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder während einer Wettbewerbsverbots-Karenzzeit) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm verneint eine generelle Vorlagepflicht. Der Angestellte muss die Unterlagen nicht ohne weiteres vorlegen, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben (z. B. zu seinen Einkünften oder geschäftlichen Aktivitäten).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Schutz des ehemaligen Angestellten vor unnötigen Eingriffen in seine betriebliche Sphäre. Eine pauschale Vorlagepflicht wäre unverhältnismäßig, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Pflichtverstöße vorliegen. Erst bei begründetem Verdacht (z. B. auf Verletzung des Wettbewerbsverbots) kann der Arbeitgeber Einsicht verlangen.