vgl. dazu auch BGH, 09.07.1959; Rewolle, DB 64, 467
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal entscheidet, dass ein Finanzierungsgeschäft mit Eigentumsvorbehalt und Ratenzahlung in der Regel ein Abzahlungsgeschäft ist. Die Rücknahme der Kaufsache aufgrund des Eigentumsvorbehalts gilt als Rücktritt nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG), unabhängig davon, wer den Rücktritt erklärt. Dies führt jedoch nicht automatisch zum Wegfall des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters (HV) nach § 87a HGB, selbst wenn das Geschäft rückabgewickelt wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von seinem Auftraggeber Provision für ein vermitteltes Geschäft. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung mit der Begründung, das Geschäft sei wegen Rücktritts vom Abzahlungskauf (nach §§ 1, 2, 5, 6 AbzG) rückabgewickelt worden und daher der Provisionsanspruch entfallen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass das Finanzierungsgeschäft mit Eigentumsvorbehalt und Ratenzahlung ein Abzahlungsgeschäft darstellt. Die Rücknahme der Kaufsache ist als Rücktritt nach dem AbzG zu werten. Allerdings führt dies nicht automatisch zum Wegfall des Provisionsanspruchs des HV nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 HGB.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Geschäft ist ein Abzahlungsgeschäft, da der Kreditnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt erwirbt und den Kaufpreis in Raten zahlt.
- Die Rücknahme der Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts ist rechtlich als Rücktritt nach dem AbzG einzuordnen.
- Der Rücktritt berührt jedoch nicht zwingend das Verhältnis zwischen dem HV und seinem Auftraggeber. Der Provisionsanspruch des HV bleibt bestehen, selbst wenn das Geschäft zwischen dem Käufer und Verkäufer rückabgewickelt wird. Die Regelungen des HGB (§ 87a) sind unabhängig von der Rückabwicklung nach AbzG zu betrachten.