vgl. dazu auch LG Wuppertal, 21.01.1958 LS 1, 03.03.1966
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (Abzahlungsverkäufer) die an einen Handelsvertreter (HV) gezahlte Provision für einen Abzahlungskaufvertrag zurückfordern kann, wenn er vom Vertrag zurücktritt, weil der Käufer nicht zahlt. Die Provision kann jedoch nicht vom Käufer als Aufwendung erstattet verlangt werden.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (Abzahlungsverkäufer) will die Provision vom Handelsvertreter (HV) zurückfordern, nachdem er vom Abzahlungskaufvertrag mit dem Käufer zurückgetreten ist, weil dieser nicht zahlt. Rechtsgrundlagen:
- § 88 HGB (1897): Rückforderungsanspruch des Unternehmers gegen den HV, wenn der Dritte (Käufer) nicht leistet.
- § 2 AbzG: Die Provision ist eine infoge des Vertrages entstandene Aufwendung des Verkäufers, kann aber nicht vom Käufer erstattet verlangt werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt:
- Der Unternehmer kann die Provision vom HV zurückverlangen, wenn er wegen Nichtzahlung des Käufers vom Vertrag zurücktritt.
- Die Provision gilt nicht als erstattungsfähige Aufwendung des Verkäufers gegenüber dem Käufer im Sinne des Abzahlungsgesetzes.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Provision des HV ist bedingte Vergütung: Der HV verdient sie erst endgültig, wenn der Käufer seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 88 HGB).
- Tritt der Unternehmer wegen Zahlungsverzugs des Käufers zurück, entfällt der Provisionsanspruch des HV rückwirkend – die gezahlte Provision ist unrechtmäßig und muss zurückerstattet werden.
- Gegenüber dem Käufer ist die Provision keine Aufwendung, die der Verkäufer nach § 2 AbzG ersatzweise geltend machen könnte, da sie nicht direkt aus dem Kaufvertrag resultiert, sondern aus dem Innenverhältnis zum HV.