Vorinstanzen KG, 13.11.1987; 19.06.1986 - 16 O 317/86 -
vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen nur mit deren vorherigem ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis zulässig ist. Die bloße Bitte um Informationsmaterial stellt kein solches Einverständnis dar.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) möchte Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen betreiben. Die Frage ist, ob dies ohne vorherige Zustimmung der Angerufenen erlaubt ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen nur zulässig ist, wenn diese vorher ausdrücklich oder stillschweigend ihr Einverständnis erklärt haben. Die bloße Anfrage einer Privatperson nach Informationsmaterial reicht dafür nicht aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH argumentiert, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz der Privatsphäre) Vorrang vor den Interessen der Werbetreibenden hat. Ein stillschweigendes Einverständnis setze voraus, dass der Betroffene klar erkennen könne, dass seine Handlung (z. B. eine Anfrage) als Zustimmung zu Werbeanrufen gewertet werden könnte. Die bloße Bitte um Informationsmaterial sei jedoch nicht ausreichend spezifisch, um eine solche Zustimmung anzunehmen.