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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88 – Telefonwerbung 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 13.11.1987; 19.06.1986 - 16 O 317/86 -

vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen nur mit deren vorherigem ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis zulässig ist. Die bloße Bitte um Informationsmaterial stellt kein solches Einverständnis dar.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) möchte Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen betreiben. Die Frage ist, ob dies ohne vorherige Zustimmung der Angerufenen erlaubt ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen nur zulässig ist, wenn diese vorher ausdrücklich oder stillschweigend ihr Einverständnis erklärt haben. Die bloße Anfrage einer Privatperson nach Informationsmaterial reicht dafür nicht aus.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH argumentiert, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz der Privatsphäre) Vorrang vor den Interessen der Werbetreibenden hat. Ein stillschweigendes Einverständnis setze voraus, dass der Betroffene klar erkennen könne, dass seine Handlung (z. B. eine Anfrage) als Zustimmung zu Werbeanrufen gewertet werden könnte. Die bloße Bitte um Informationsmaterial sei jedoch nicht ausreichend spezifisch, um eine solche Zustimmung anzunehmen.

KI INHALT
Telefonwerbung bei Privatpersonen ist nur mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis zulässig. Eine Bitte um Informationsmaterial stellt kein solches Einverständnis dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Telefonwerbung 3
STICHWORT
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.11.1989
AKTENZEICHEN
I ZR 55/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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