Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 13.11.1987 - 5 U 4816/86

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BGH, 08.11.1989

vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass unaufgeforderte Telefonanrufe bei Privatpersonen – selbst wenn diese vorher schriftlich um Informationsmaterial gebeten haben – einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) darstellen. Dies gilt auch, wenn das angeforderte Material bereits zugesandt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Werbender) wendet sich an Privatpersonen, die zuvor schriftlich (z. B. per Werbeantwortpostkarte) Informationsmaterial angefordert haben. Das Unternehmen ruft diese Personen unaufgefordert an, um Besuchstermine zu vereinbaren oder weitere Erläuterungen anzubieten. Die Privatpersonen wehren sich gegen diese Praxis und berufen sich auf § 1 UWG (Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG hat entschieden, dass solche unaufgeforderten Telefonanrufe im privaten Bereich unlauter sind und gegen § 1 UWG verstoßen – unabhängig davon, ob das Informationsmaterial bereits übersandt wurde oder nicht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in den Anrufen einen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen. Selbst wenn die Person vorher Informationsmaterial angefordert hat, rechtfertigt dies nicht den unaufgeforderten Anruf zu Werbezwecken. Die guten Sitten des Wettbewerbs verbieten solche belästigenden Handlungen, da sie den Schutz der privaten Sphäre über die kommerziellen Interessen des Werbenden stellen.

KI INHALT
Unaufgeforderte Telefonanrufe in privater Sphäre zur Terminvereinbarung oder Informationserläuterung verstoßen gegen § 1 UWG, selbst bei vorheriger Anfrage nach Informationsmaterial.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefonwerbung
FUNDSTELLE
WM 88, 1144
WRP 88, 1144
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.11.1987
AKTENZEICHEN
5 U 4816/86
ECLI
ECLI:DE:KG:1987:1113.5U4816.86.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.01.2019