Vorinstanz ArbG Herne, 19.06.1979 - 2 Ca 3022/78 -
vgl. dazu Schaub, ArbR-HdB, 8. A., § 35 I 3; Kütter/Thomas, Personalbuch 1995 36 Rz. 9; allgemein zum Lohnwucher bei Provisionsvereinbarungen vgl. ArbG Rheine, 22.05.1992 LS m.w.N.
zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vereinbarung einer rein erfolgsabhängigen Vergütung in einem Arbeitsverhältnis vgl. BAG, 21.01.1966 LS 39 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Lohnvereinbarung zwischen einem Gastwirt und einer Serviererin, wonach ihr Anspruch auf Umsatzprozente von der Zahlungsfähigkeit der Gäste abhängt, sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).
a) Wer will was von wem woraus? Die Serviererin (Arbeitnehmerin) verlangt von ihrem Arbeitgeber (Gastwirt) die Auszahlung ihrer Umsatzprozente als Teil des Lohns. Der Gastwirt beruft sich auf eine Vereinbarung, wonach diese Zahlungen nur bei Zahlungsfähigkeit der Gäste fällig werden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Vereinbarung für nichtig erklärt, da sie gegen die guten Sitten verstößt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Arbeitsverhältnis basiert auf dem Austausch von Dienstleistung und Vergütung. Eine Abhängigkeit des Lohnanspruchs von der Zahlungsfähigkeit Dritter (hier: der Gäste) widerspricht diesem Grundprinzip und ist daher sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber kann das Lohnrisiko nicht auf die Arbeitnehmerin abwälzen.