vgl. dazu BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 98/11 -; LAG Berlin 03.11.1986 LS 2; LAG Hamm, 16.10.1989 LS 3; 03.10.1979 LS 1; LAG Köln, 16.02.2009 LS 1; LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2003 LS 14; LAG Baden-Württemberg, 23.01.1952 LS 1; Berscheid/Kunz/Brandt/Nebeling/Evers, Fachanwaltsbuch Arbeitsrecht, Teil 3 Rzz. 1077, 1078; Palandt/Heinrichs, BGB, § 138 Rz. 79; MünchArbR/Richardi, § 44 Rz. 18; Schaub, ArbR-HdB, 8.A., § 35 I.3; Kütter/Thomas, Personalbuch 1995 36 Rz. 9; vgl. aber auch LAG Hamm, 11.05.2000 LS 2 m.w.N. - DEVK 2 -; a.A. RAG, 02.11.1929 LS 1; wohl auch LAG Baden-Württemberg, 03.12.1954 LS 1; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vereinbarung einer rein erfolgsabhängigen Vergütung in einem Arbeitsverhältnis vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2007 LS 2 m.w.N.; 13.10.2003 LS 12; vgl. aber BAG, 21.01.1966 LS 39 m.w.N.
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Fazit: Eine Vertragsklausel, die einen Außendienstmitarbeiter im Versicherungsgewerbe zur Rückzahlung seines Gehalts bei Erfolglosigkeit verpflichtet, ist wegen Lohnwuchers nichtig.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber im Versicherungsgewerbe verlangt von einem Außendienstmitarbeiter die Rückzahlung des gezahlten Gehalts für den Fall, dass dieser keine Erfolge vorweisen kann. Diese Verpflichtung ist im Arbeitsvertrag geregelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Rheine hat die Vertragsklausel für nichtig erklärt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stufte die Vereinbarung als Lohnwucher (§ 138 Abs. 2 BGB) ein. Eine solche Regelung benachteilt den Arbeitnehmer unangemessen, da sie ihn im Falle der Erfolglosigkeit de facto ohne Lohn lässt und nur die Provisionen als Vergütung übrig bleiben. Dies widerspricht den Grundsätzen der Angemessenheit und Sittenwidrigkeit.