bestätigt durch OLG Hamm 29.04.1992
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Unternehmer (U) erfüllt seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gegenüber einem Handelsvertreter (HV) nicht dadurch, dass er diesem lediglich geordnete Aktenordner mit Aufträgen und Rechnungen überreicht. Ein Buchauszug erfordert vielmehr eine gesonderte Aufstellung mit allen für die Berechnung der Provision notwendigen Angaben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87c HGB. Der U hat dem HV stattdessen vier Aktenordner mit einer geordneten Zusammenstellung von Aufträgen und Rechnungen überreicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Überreichung der Aktenordner nicht ausreicht, um den Anspruch des HV auf einen Buchauszug zu erfüllen. Selbst eine Ergänzung durch Rechnungsdurchschriften ersetzt keine gesonderte Aufstellung.
c) Begründung des Gerichts: Ein Buchauszug muss sämtliche Angaben enthalten, die für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provision erforderlich sind. Die bloße Übergabe von Unterlagen (hier: Aktenordner) genügt diesem Erfordernis nicht. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des BGH (23.10.1981), die ähnliche Maßstäbe anlegt. Eine gesonderte, strukturierte Aufstellung ist daher unverzichtbar.