Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bielefeld, 16.01.1992 - 17 O 175/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

bestätigt durch OLG Hamm 29.04.1992

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Unternehmer (U) erfüllt seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gegenüber einem Handelsvertreter (HV) nicht dadurch, dass er diesem lediglich geordnete Aktenordner mit Aufträgen und Rechnungen überreicht. Ein Buchauszug erfordert vielmehr eine gesonderte Aufstellung mit allen für die Berechnung der Provision notwendigen Angaben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87c HGB. Der U hat dem HV stattdessen vier Aktenordner mit einer geordneten Zusammenstellung von Aufträgen und Rechnungen überreicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Überreichung der Aktenordner nicht ausreicht, um den Anspruch des HV auf einen Buchauszug zu erfüllen. Selbst eine Ergänzung durch Rechnungsdurchschriften ersetzt keine gesonderte Aufstellung.

c) Begründung des Gerichts: Ein Buchauszug muss sämtliche Angaben enthalten, die für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provision erforderlich sind. Die bloße Übergabe von Unterlagen (hier: Aktenordner) genügt diesem Erfordernis nicht. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des BGH (23.10.1981), die ähnliche Maßstäbe anlegt. Eine gesonderte, strukturierte Aufstellung ist daher unverzichtbar.

KI INHALT
Überreichung von Aktenordnern mit Aufträgen und Rechnungen erfüllt nicht den Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug; dieser erfordert eine gesonderte Aufstellung mit provisionsrelevanten Angaben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aktenordner mit geordneter Zusammenstellung von Aufträgen und Rechnungen sind kein Buchauszug
Möglichkeit der Verweisung auf Rechnungskopien
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bielefeld
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.01.1992
AKTENZEICHEN
17 O 175/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG