Vorinstanz LG Bielefeld, 16.01.1992
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass ein Unternehmer einem Handelsvertreter einen Buchauszug vorlegen muss, der alle für die Provisionsberechnung relevanten geschäftlichen Verhältnisse klar, übersichtlich und vollständig wiedergibt. bloße Aktenordner mit Auftrags- und Rechnungskopien genügen diesen Anforderungen nicht.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Vorlage eines Buchauszugs gem. § 87a HGB, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass die vom Unternehmer vorgelegten Aktenordner mit Auftrags- und Rechnungskopien nicht ausreichen, um den gesetzlichen Anforderungen an einen Buchauszug zu genügen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Buchauszug sämtliche für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision relevanten geschäftlichen Verhältnisse klar und übersichtlich darstellen muss. Dazu gehören:
- Eine detaillierte Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des HV betreffen.
- Die vertraglichen Beziehungen zwischen U und HV.
- Angaben zu Mengen, Einzelpreisen, Lieferdaten und Zahlungsdaten der bestellten und gelieferten Waren.
Ohne diese Informationen sei es nicht möglich, die Entstehung und Fälligkeit der Provisionsansprüche gem. § 87a Abs. 1–3 HGB zu prüfen. Die bloße Vorlage von Kopien reiche daher nicht aus. Das Gericht stützt sich dabei auf eine frühere Entscheidung des BGH (23.02.1989, LS 13).