vgl. Revisionsentscheidung BGH, 27.01.1972 - VII ZR 300/69 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass ein Unternehmer (U) die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn er geltend macht, dass die Ausführung eines Geschäfts nach § 87a Abs. 3 HGB unmöglich oder unzumutbar war. Im konkreten Fall eines Sukzessivlieferungsvertrags über Aerosoldosen bejaht das Gericht das Rücktrittsrecht des Käufers wegen mangelhafter Lieferungen und sieht die Unmöglichkeit der weiteren Leistung als vom U zu vertreten an, da dieser technisch unzureichend vorbereitet war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Vermutlich der Unternehmer (U), der Provisionsansprüche gegen seinen Handelsvertreter geltend macht.
- Beklagter: Der Handelsvertreter, der die Provision verweigert, weil das Geschäft nicht ausgeführt wurde.
- Rechtsgrundlage: § 87a Abs. 3 HGB (Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch bei Nichtausführung des Geschäfts, wenn der Unternehmer diese zu vertreten hat oder sie unzumutbar war).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der U muss beweisen, dass er die Unmöglichkeit der Geschäftsausführung (hier: Lieferung von Aerosoldosen) nicht zu vertreten hat oder dass ihm die Ausführung unzumutbar war.
- Im vorliegenden Fall wird die Unmöglichkeit als vom U zu vertreten eingestuft, weil er den Auftrag annahm, obwohl seine Produktion technisch nicht ausgereift war.
- Der Käufer durfte daher analog § 326 BGB vom Sukzessivlieferungsvertrag zurücktreten, was die Provisionspflicht des U auslöst.
c) Begründung des Gerichts:
Unmöglichkeit der Leistung:
- Unmöglichkeit liegt vor, wenn Rechtshindernisse (z. B. mangelhafte/verspätete Lieferung) oder tatsächliche Hindernisse (z. B. technische Unfähigkeit) die Erfüllung vereiteln.
- Beim Sukzessivlieferungsvertrag genügt bereits eine einmalige schwerwiegende Vertragsverletzung, wenn sie die Erwartung künftiger ordnungsgemäßer Lieferungen zerstört (hier: fehlende Erfahrung mit Aerosoldosen).
Vertretenmüssen des U:
- Der U hat die Unmöglichkeit zu vertreten, weil er den Auftrag ohne ausreichende technische Vorbereitung annahm.
- Da die Unmöglichkeit feststeht, ist eine Prüfung der Unzumutbarkeit nicht mehr nötig.
Rücktrittsrecht des Käufers:
- Der Käufer durfte analog § 326 BGB zurücktreten, da die mangelhaften Lieferungen den Vertragszweck gefährdeten.
- Die Annahme und Bezahlung früherer Lieferungen schlossen den Rücktritt nicht aus, solange die Mängel rechtzeitig gerügt wurden.
Provisionspflicht:
- Da der U die Unmöglichkeit zu vertreten hat, bleibt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bestehen (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).
Kernaussage: Der Unternehmer trägt das Risiko, wenn er Aufträge annimmt, ohne die notwendige Leistungserbringung sicherstellen zu können. In solchen Fällen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, und der Handelsvertreter behält seinen Provisionsanspruch.