Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 15.03.1983 - 11 (10) Sa 904/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. ArbG Reutlingen, 23.01.1978 LS 2 m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn dem Arbeitnehmer zwischen einer Abmahnung und der Kündigung nur eine unzureichend kurze Frist (hier: 9 Tage) zur Leistungssteigerung eingeräumt wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wehrt sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers, die auf eine vorherige Abmahnung wegen mangelnder Leistung folgt. Der AN argumentiert, dass der ihm eingeräumte Zeitraum von 9 Tagen zur Leistungsverbesserung zu kurz war, um die Kündigung sozial zu rechtfertigen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat die Kündigung für sozial ungerechtfertigt erklärt, da die Frist von 9 Tagen zwischen Abmahnung und Kündigung zu kurz bemessen war, um dem AN eine realistische Chance zur Leistungssteigerung zu geben.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass eine Abmahnung dem AN die Möglichkeit geben muss, sein Verhalten innerhalb einer angemessenen Frist zu ändern. Eine Frist von nur 9 Tagen sei hierfür unzureichend, da sie keine hinreichende Zeit für eine nachhaltige Leistungsverbesserung biete. Daher fehle es an der sozialen Rechtfertigung der Kündigung gemäß § 1 KSchG.

KI INHALT
Eine Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung nur 9 Tage Zeit zur Leistungssteigerung erhält.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigung wegen wiederholter Minderleistung eines AN
FUNDSTELLE
DB 83, 1930
NORM
§ 1 Abs. 2 KSchG
REDAKTION
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.1983
AKTENZEICHEN
11 (10) Sa 904/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG