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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 16.05.1972 - 8 Sa 126/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. BGH, 17.05.1972

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied am 16.05.1972 (8 Sa 126/72), dass die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands in einem Arbeitsvertrag unzulässig ist, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Das Gericht begründete dies mit dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers als strukturell unterlegener Partei und der Gefahr einer Umgehung deutschen Arbeitsrechts.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte gegenüber seinem Arbeitnehmer die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung festlegen. Der Arbeitnehmer wand sich gegen diese Klausel.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf erklärte die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands im Arbeitsvertrag für unwirksam, sofern sie den Arbeitnehmer unzumutbar belastet oder deutsche Schutzvorschriften unterläuft.

c) Begründung des Gerichts:

  • Schutz des Arbeitnehmers: Arbeitsverträge sind typischerweise durch ein strukturelles Ungleichgewicht zugunsten des Arbeitgebers geprägt. Der Arbeitnehmer soll nicht durch eine Gerichtsstandsklausel gezwungen werden, Prozesse im Ausland zu führen, was oft mit höheren Kosten und praktischen Hindernissen verbunden ist.
  • Umgehung deutschen Rechts: Eine solche Klausel könnte dazu führen, dass zwingende deutsche Arbeitnehmerschutzvorschriften (z. B. Kündigungsschutz, Mindeststandards) umgangen werden, indem der Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht ausgetragen wird, das diese Normen nicht anwendet.
  • Verstoß gegen § 38 ZPO (a.F.): Die damals geltende Regelung erlaubte Gerichtsstandsvereinbarungen nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere nicht zum Nachteil der schwächeren Partei.

Relevanz: Die Entscheidung betont den Schutz des Arbeitnehmers vor einseitigen Vertragsgestaltungen und sichert die Anwendung deutschen Arbeitsrechts in inländischen Arbeitsverhältnissen. Sie ist ein frühes Beispiel für die gerichtliche Kontrolle von AGB-ähnlichen Klauseln in Arbeitsverträgen.

KI INHALT
Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes in Arbeitsverträgen ist zulässig, sofern sie nicht gegen zwingende deutsche Rechtsvorschriften verstößt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes in einem Arbeitsvertrag
NORM
§ 38 ZPO
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.05.1972
AKTENZEICHEN
8 Sa 126/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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