Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.05.1972 - VIII ZR 76/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. LAG Düsseldorf, 16.05.1972

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts formfrei gültig ist – selbst wenn das für die Vereinbarung maßgebliche Recht eine bestimmte Form vorschreibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Vereinbarung zur internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts. Fraglich war, ob eine solche Vereinbarung einer bestimmten Form bedarf, wenn das für ihr Zustandekommen maßgebliche Recht (z. B. ausländisches Recht) Formvorschriften aufstellt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts keiner Form bedarf, auch wenn das für die Vereinbarung anwendbare Recht (z. B. das Recht des Vertragsstatuts) Formvorschriften vorsieht.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass prozessuale Vereinbarungen (wie die Wahl des Gerichtsstands) nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen sind. Das deutsche Recht (hier: § 38 ZPO a.F.) kennt für Gerichtsstandsvereinbarungen keine Formvorschrift, sofern nicht spezielle Ausnahmen (z. B. für Verbraucher oder Arbeitnehmer) greifen. Daher sei die Vereinbarung auch dann formfrei wirksam, wenn das materielle Recht (z. B. das auf den Vertrag anwendbare ausländische Recht) eine Schriftform verlange. Die Formfreiheit diene der Rechtssicherheit und erleichtere internationale Handelsbeziehungen.

KI INHALT
Formlose Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts auch bei Formerfordernis nach maßgeblichem Recht möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
internationale Gerichtsstandsvereinbarung
Zulässigkeit
Wirkung
Zustandekommen
FUNDSTELLE
NORM
§ 38 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.05.1972
AKTENZEICHEN
VIII ZR 76/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG