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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 05.03.1974 - 1 ABR 19/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hessen, 15.12.1972 - 5 TaBV 8/72 -

zu der Entscheidung vgl. BAG, 19.11.1974 LS 1; vgl. ferner die Besprechungen von Voll, Arbeitgeber 74, 500; Grüll, BB 74, 653; Hanau, BB 80, 169; Föhr, DB 74, 653; Borgwardt, DLA 74 Nr. 5, 3; Rüthers, JZ 74, 625; Hoffmann, NJW 74, 1161; Müller, RdA 75, 63; Löffler, Sozialer Fortschritt 74, 115; Jaerisch, WPg 76, 452

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG definiert in diesem Urteil, wer als leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 gilt: Es sind Angestellte, die unternehmerische Teilaufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum wahrnehmen, die für die Gesamttätigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind. Die Abgrenzung obliegt den Tatsachengerichten im Rahmen eines Beurteilungsspielraums. Eine einheitliche Legaldefinition oder Verkehrsanschauung gibt es nicht; maßgeblich ist die funktionale Rolle im Unternehmen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (U) streiten über den Status eines Angestellten als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972.
  • Streitgegenstand: Die Einordnung als leitender Angestellter hat Auswirkungen auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte (z. B. Ausschluss vom Wahlrecht zum Betriebsrat).
  • Rechtsgrundlage: § 5 BetrVG 1972 (Definition leitender Angestellter), ergänzend weitere Gesetze wie KSchG, ArbGG oder AZO.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG stellt klar:

  • Leitende Angestellte sind solche, die unternehmerische Teilaufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum erfüllen, die für die Gesamttätigkeit des Unternehmens von Bedeutung sind.
  • Die Abgrenzung erfolgt funktional (nicht nach formaler Position oder Selbstverständnis).
  • Es gibt keine einheitliche Legaldefinition oder Verkehrsanschauung; die Bewertung obliegt den Tatsachengerichten im Einzelfall.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlende Legaldefinition: Der Begriff des leitenden Angestellten variiert je nach Gesetz (z. B. BetrVG, KSchG, ArbGG) und ist kontextabhängig.
  2. Funktionale Auslegung: Maßgeblich ist die Rolle im Unternehmen – nicht im Betrieb. Leitende Angestellte:
    • Nehmen unternehmerische Aufgaben wahr (z. B. strategische Entscheidungen, Vorentscheidungen mit prägendem Einfluss).
    • Haben erheblichen Entscheidungsspielraum (auch ohne direkte Personalverantwortung).
    • Besetzen Schlüsselpositionen (hochqualifiziert, für das Unternehmen essenziell).
  3. Keine Verkehrsanschauung: Weder Sprachgebrauch noch Selbstverständnis der Betroffenen oder Eintragungen in Wählerlisten sind taugliche Kriterien.
  4. Historische Entwicklung: Der Begriff entstand durch die Komplexität moderner Unternehmen, in denen der Unternehmer Aufgaben delegieren muss.

Kernaussage: Leitende Angestellte sind funktional durch ihre unternehmerische Teilhabe definiert – nicht durch Titel oder formale Hierarchie. Die Einordnung ist eine Einzelfallentscheidung der Gerichte.

KI INHALT
"Definition leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG: Wahrnehmung unternehmerischer Teilaufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum. Kein einheitlicher gesetzlicher Begriff, Abgrenzung nach Funktion im Unternehmen."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Begriff leitender Angestellter
Beteiligteneigenschaft der IG-Metall aufgrund der präjudiziellen Wirkung für ein Wahlanfechtungsverfahren
Keine konstitutive Bedeutung der Eintragung in die Wählerliste
Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972 lediglich als Indiz für die Einordnung als leitender Angestellter
Merkmal der Eigenverantwortlichkeit
Aufgaben von einer Bedeutung für das Geschick des Betriebes
Kein allgemein gültiger gesetzlicher Begriff des leitenden Angestellten
Allgemeiner oder üblicher Sprachgebrauch des Begriffs des "leitenden Angestellten"
Unternehmensbezogenheit des Begriffs
Gewisser Beurteilungsspielraum der Tatsachengerichte bei der Gesamtbewertung
FUNDSTELLE
BAGE 26, 36
BB 74, 553
DB 74, 553
DB 74, 826
MDR 74, 698
JZ 74, 647
WM 74, 418
AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 m.Anm. Wiedemann/Wank
EzA Nr. 7 zu § 5 BetrVG 1972 m.Anm. Kraft
PERSONAL 74, 126
AuR 74, 149
AG 74, 146
BetrR 74, 251
JuS 74, 467
ASP 74, 216
ARST 74, 98
BlStSozArbR 74, 236
AR-Blattei Angestellter Entscheidung 21
AR-Blattei ES 70 Nr. 21
SAE 74, 165 m.Anm. Beuthien
NORM
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG 1972
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
05.03.1974
AKTENZEICHEN
1 ABR 19/73
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.09.2022