Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 12.12.1996 - C-104/95 – Kartonpak –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts Georges Cosmas vom 04.07.1996 - C-104/95 -

zu der Entscheidung vgl. auch GA Maduro, 25.10.2005 - Honyvem Informazioni Commerciali -; Anm. von Klauer, St. Galler Europaechtsbriefe 1997, S. 27; Habersack/Martinez Sanz, EWS 97, 289

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) mit zugewiesenem Bezirk Anspruch auf Provision für Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Kunden seines Bezirks abgeschlossen wurden. Bei juristischen Personen als Kunden ist der Ort ihrer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit maßgeblich. Bei mehrfacher Geschäftstätigkeit können zusätzliche Kriterien (Verhandlungsort, Lieferort, bestellende Niederlassung) herangezogen werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) mit zugewiesenem Bezirk verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für Geschäfte, die der U ohne seine Mitwirkung mit Kunden aus diesem Bezirk abgeschlossen hat. Der Anspruch stützt sich auf Art. 7 Abs. 2 der EU-Richtlinie 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass der HV Provisionsanspruch für Geschäfte in seinem Bezirk hat, selbst wenn er nicht selbst mitgewirkt hat. Für die Zuordnung eines Kunden (insbesondere einer juristischen Person) zu einem Bezirk ist der Ort der tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit entscheidend. Falls die Geschäftstätigkeit an mehreren Orten stattfindet, können zusätzliche Kriterien (z. B. Verhandlungsort, Lieferort, bestellende Niederlassung) zur Bestimmung des Schwerpunkts herangezogen werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Richtlinie soll die konkreten Geschäftsbeziehungen zwischen HV und Kunden regeln, nicht hypothetische Fälle.
  • Ziel ist, Doppelforderungen zu vermeiden (ein Geschäft darf nicht mehreren Bezirken zugeordnet werden).
  • Der Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit ist das primäre Kriterium, da er die reale wirtschaftliche Verbindung zum Bezirk widerspiegelt.
  • Bei komplexen Sachverhalten (mehrere Standorte) ermöglicht die Richtlinie eine flexible Betrachtung weiterer Faktoren, um den Schwerpunkt zu ermitteln.

Kernaussage: Einem HV steht Provision für alle Geschäfte in seinem Bezirk zu – auch ohne eigene Mitwirkung. Die Zuordnung von Kunden (insbesondere juristischen Personen) erfolgt primär nach ihrem tatsächlichen Geschäftssitz, ergänzend durch weitere Indizien.

KI INHALT
"EuGH-Urteil: Handelsvertreter mit zugewiesenem Bezirk haben Anspruch auf Provision für Geschäfte mit Kunden des Bezirks, auch ohne Mitwirkung. Bei juristischen Personen ist der Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit maßgeblich."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kartonpak
STICHWORT
Georgios Kontogeorgas
Verpackungsmaterial
Provisionsanspruch des HV
Zuordnung der Bezirksprovision
Ort der geschäftlichen Tätigkeit
FUNDSTELLE
EuGHE 96 I, 6643
WiB 97, 371 m. Anm. Kiel
RIW 97, 163
HVR Nr. 855
EuZW 97, 248
NORM
Art. 7 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.1996
AKTENZEICHEN
C-104/95
ECLI
ECLI:EU:C:1996:492
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
24.03.2026 08:06:31