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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 12.11.1993 - 10 U 29/91 – Gruppenlebensversicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Revision mit Beschluss des BGH, 19.10.1994 nicht zur Entscheidung angenommen

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.1993 – 10 U 29/91) entschied, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) die Zahlung von Bestandspflegegeld an einen Versicherungsmakler (VM) nicht einseitig durch Kündigung der Geschäftsvereinbarung beenden kann, solange der VM die Betreuung der Versicherungsnehmer (VN) im Einvernehmen mit diesen fortsetzt. Ein solches Kündigungsrecht bestehe nur aus wichtigem Grund und nicht aufgrund eines Handelsbrauchs. Zudem sei die Vereinbarung über Bestandspflegegeld weder wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot (§ 134 BGB) noch wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VM) verlangt von Beklagtem (VU) die Fortzahlung von Bestandspflegegeld für die weitere Betreuung von Gruppenlebensversicherungsverträgen.
  • Rechtsgrundlage:
  • Maklerverträge mit den VN (Betreuungs- und Verwaltungsaufträge).
  • Geschäftsvereinbarung zwischen VM und VU, die Bestandspflegegeld für die Verwaltung bestehender Verträge vorsieht.
  • Gewohnheitsrecht: Das VU schuldet als Schuldner der Courtage die Zahlung, da es kraft Übung des Versicherungsvertragsrechts die Provision übernimmt (mit Bezug auf BGH-Rechtsprechung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein einseitiges Kündigungsrecht des VU:

    • Die Kündigung der Geschäftsvereinbarung entfaltet keine Wirkung auf bestehende Bestandsverträge, solange der VM die Betreuung im Einvernehmen mit den VN fortsetzt.
    • Ein Handelsbrauch, der dem VU ein solches Kündigungsrecht einräumt, besteht nicht.
    • Die Kündigung wirkt nur für Neuabschlüsse, nicht für laufende Verträge.
  2. Zulässigkeit der Klage:

    • Der Wechsel von einer Feststellungsklage (erster Rechtszug) zu einer Leistungsklage (zweiter Rechtszug) auf Zahlung des Bestandspflegegelds ist als Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Abs. 2 ZPO) zulässig.
    • Eine Klageänderung (z. B. Geltendmachung weiterer Bestandspflegegelder) ist sachdienlich, wenn der Streitstoff verwertbar bleibt (hier: gleiche Rechtsfragen, unstreitige Forderungshöhe).
  3. Rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung:

    • Die Zahlung von Bestandspflegegeld verstößt nicht gegen § 134 BGB (Provisionsabgabeverbot), da dieses nur den VU als Adressaten bindet, nicht den VN.
    • Die Vereinbarung ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), da sie keine grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung verletzt.
    • Die Geltendmachung der Forderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), selbst wenn ein Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot vorläge (da beide Seiten betroffen wären).
  4. Verzinsung:

    • Bei Verzug des VU sind die Courtageforderungen mit 5 % (§§ 284, 286 BGB, 352 HGB) zu verzinsen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Handelsbrauch zur Kündigung:

    • Ein Handelsbrauch erfordert eine tatsächliche Übung über einen längeren Zeitraum mit Zustimmung der Beteiligten.
    • Weder das BAV-Gutachten (1952) noch die Stellungnahme des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (1988/1989) belegen einen solchen Brauch.
    • Die Zustimmung des VU zur Betreuung durch den VM ergibt sich aus der Einbindung des VM in die Gruppenversicherungsverträge.
  2. Rechtsnatur des Bestandspflegegelds:

    • Es handelt sich um eine Tätigkeitsvergütung für die Bestandserhaltung und Stornoverhütung, nicht um eine reine Akquisitionsprovision.
    • Der VM hat einen doppelten Rechtsbezug:
    • Auftragsverhältnis mit dem VN (Betreuungspflicht).
    • Geschäftsbeziehung zum VU (Courtageanspruch, § 99 HGB).
  3. Keine Nichtigkeit nach § 134 oder § 138 BGB:

    • Das Provisionsabgabeverbot (AO 1934) richtet sich nur an den VU, nicht an den VN oder VM. Ein einseitiges Verbot führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts.
    • Die Vereinbarung ist nicht sittenwidrig, da sie keine unangemessene Benachteiligung oder Rechtsverletzung darstellt.
  4. Kein Verstoß gegen § 242 BGB:

    • Selbst wenn das VU gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen hätte, kann es sich nicht auf unzulässige Rechtsausübung berufen, da es selbst gegen die Regelung verstoßen hat.

Kernaussage: Das VU kann die Zahlung von Bestandspflegegeld nicht einseitig beenden, solange der VM die Betreuung der VN fortsetzt. Die Vereinbarung ist rechtlich wirksam, und ein Handelsbrauch, der eine Kündigung ohne wichtigen Grund erlaubt, existiert nicht.

KI INHALT
Versicherer können die Zahlung von Bestandspflegegeld an Makler nicht ohne wichtigen Grund kündigen, selbst wenn die Geschäftsvereinbarung beendet wird. Bestandsbetreuung durch den Makler im Einvernehmen mit dem VN begründet weiterhin Ansprüche. Kein Handelsbrauch oder Verbotsgesetz steht dem entgegen. Klageänderungen und -erweiterungen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gruppenlebensversicherungen
STICHWORT
Doppelrechtsverhältnis
Bestandswegnahme
Courtage
Beendigung der Courtagezusage
Kündigung der Courtagevereinbarung zwischen VU und VM aus wichtigem Grund
Maklercourtage nach Kündigung der Courtagezusage
Courtagevereinbarung
Geschäftsvereinbarung
Provisionsabgabeverbot
Courtageanspruch bei Vermittlerwechsel
Bestandsübertragung
Handelsbrauch
FUNDSTELLE
NORM
§ 93 HGB
§ 94 HGB
§ 99 HGB
§ 346 HGB
§ 134 BGB
§ 242 BGB
Nr. 1 der AO des Reichsaufsichtsamtes für die Privatversicherung vom 08.03.1934, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9.3.1934, S. 3
§ 81 VAG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.11.1993
AKTENZEICHEN
10 U 29/91
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1993:1112.10U29.91.0A
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
08.09.2026 18:15:26