Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 12.11.1993; LG Wiesbaden, 22.11.1990 - 13 O 134/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM), der vertraglich Betreuungs- und Bestandspflegeaufgaben übernimmt, nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) gekündigt werden kann. Dies ergibt sich aus seinem Doppelrechtsverhältnis zum Versicherungsunternehmen (VU) und Versicherungsnehmer (VN).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) oder Versicherungsnehmer (VN) könnte die Kündigung eines Versicherungsmaklers (VM) anstreben. Der VM ist in einem Doppelrechtsverhältnis sowohl zum VU als auch zum VN gebunden, insbesondere wenn er Betreuungs- und Bestandspflegeaufgaben übernimmt. Die Frage ist, ob die Kündigung des VM nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) möglich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass bei vereinbarten Betreuungs- und Bestandspflegetätigkeiten des VM die Kündigungsmöglichkeit auf den wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB beschränkt ist. Eine ordentliche Kündigung ist damit ausgeschlossen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Doppelrechtsverhältnis des VM: Dieser steht in einer vertraglichen Beziehung sowohl zum VU als auch zum VN. Durch die Übernahme von Betreuungs- und Bestandspflegeaufgaben entsteht eine besondere Vertrauensbeziehung, die einen verstärkten Kündigungsschutz erfordert. Daher ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig, um die Interessen aller Beteiligten angemessen zu schützen.