zur Verwirkung des AA vgl. auch OLG Düsseldorf, 10.10.1958 LS 2 m.w.N.; OLG Celle, 13.07.1973 LS 47
zur Verwirkung allgemein vgl. OLG Nürnberg, 19.06.1959 LS 9 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hannover entscheidet, dass ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer nicht allein durch Untätigkeit verwirkt, sondern nur dann, wenn sein Verhalten (über bloßes Stillhalten hinaus) den Unternehmer berechtigt annehmen lässt, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) macht einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen den Unternehmer (U) geltend, der diesen abgelehnt hat. Streitig ist, ob der HV den Anspruch durch sein Verhalten verwirkt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint eine Verwirkung des AA allein durch Untätigkeit des HV. Vielmehr sind zusätzliche besondere Umstände erforderlich, die beim Unternehmer den Eindruck erwecken, der HV verzichte auf seinen Anspruch.
c) Begründung: Die Verwirkung eines Rechts setzt nach § 242 BGB (Treu und Glauben) voraus, dass der Berechtigte durch sein Verhalten beim anderen Teil den ** berechtigten Schluss** zulässt, er werde das Recht nicht mehr geltend machen. Bloßes Schweigen oder Untätigkeit des HV reicht dafür nicht aus. Erst wenn der HV durch aktives Tun oder Unterlassen mit besonderem Erklärungswert (z. B. ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung) den U in diesem Sinne irregeführt hat, kann der Anspruch verwirkt sein.