Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hannover, 14.09.1972 - 12 O 216/72

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Verwirkung des AA vgl. auch OLG Düsseldorf, 10.10.1958 LS 2 m.w.N.; OLG Celle, 13.07.1973 LS 47

zur Verwirkung allgemein vgl. OLG Nürnberg, 19.06.1959 LS 9 m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hannover entscheidet, dass ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer nicht allein durch Untätigkeit verwirkt, sondern nur dann, wenn sein Verhalten (über bloßes Stillhalten hinaus) den Unternehmer berechtigt annehmen lässt, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) macht einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen den Unternehmer (U) geltend, der diesen abgelehnt hat. Streitig ist, ob der HV den Anspruch durch sein Verhalten verwirkt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint eine Verwirkung des AA allein durch Untätigkeit des HV. Vielmehr sind zusätzliche besondere Umstände erforderlich, die beim Unternehmer den Eindruck erwecken, der HV verzichte auf seinen Anspruch.

c) Begründung: Die Verwirkung eines Rechts setzt nach § 242 BGB (Treu und Glauben) voraus, dass der Berechtigte durch sein Verhalten beim anderen Teil den ** berechtigten Schluss** zulässt, er werde das Recht nicht mehr geltend machen. Bloßes Schweigen oder Untätigkeit des HV reicht dafür nicht aus. Erst wenn der HV durch aktives Tun oder Unterlassen mit besonderem Erklärungswert (z. B. ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung) den U in diesem Sinne irregeführt hat, kann der Anspruch verwirkt sein.

KI INHALT
Verwirkung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nur bei besonderen Umständen, die den Unternehmer zur Annahme berechtigen, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung des AA
FUNDSTELLE
EversOK
RVR 73, 101
NORM
§ 242 BGB
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hannover
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.09.1972
AKTENZEICHEN
12 O 216/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2003