Vorinstanz OLG Düsseldorf, 02.04.1964, 8. ZS
vgl. dazu auch BGH, 21.11.1966 - VII ZR 133/64 - Lohngießerei, -emaillierung, Anlagen- und Werkzeugbau -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entschied, dass eine vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Provisionsregelung (§ 87 Abs. 2 HGB) auch stillschweigend möglich ist, wenn sich aus Vertragspraxis und Auslegung ergibt, dass der Handelsvertreter (HV) nur für selbst vermittelte Aufträge Provision erhält. Auskunftsansprüche (§ 87c HGB) bestehen dann nur für diese Geschäfte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für Aufträge, die nicht von ihm oder seinen Untervertretern, sondern von Zustellvertretern vermittelt wurden. Er stützt sich dabei auf die gesetzliche Regelung des § 87 Abs. 2 HGB, wonach ein HV auch für Geschäfte in seinem Bezirk Provision erhält, die ohne seine Mitwirkung zustande kommen. Zusätzlich begehrt der HV Buchauszug und Bucheinsicht (§ 87c HGB) für alle Geschäfte, einschließlich der von Zustellvertretern vermittelten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts und verneint den Provisionsanspruch für die von Zustellvertretern vermittelten Aufträge. Zudem sind die Auskunftsansprüche des HV auf die von ihm oder seinen Untervertretern vermittelten Geschäfte beschränkt. Das Gericht verweist die Sache wegen des Zahlungsantrags (Provision für selbst vermittelte Aufträge) zur weiteren Prüfung an das Landgericht (LG) zurück.
c) Begründung des Gerichts:
Nachgiebiges Recht (§ 87 Abs. 2 HGB):
- Die gesetzliche Provisionsregelung ist abdingbar. Eine Abbedingung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, z. B. durch Vertragsauslegung oder langjährige Praxis.
- Hier ergab die Auslegung des Handelsvertretervertrags (HVV), dass der HV nur für selbst oder durch seine Untervertreter vermittelte Aufträge Provision erhalten sollte. Dies wurde auch so gehandhabt (keine Provision für Zustellvertreter-Geschäfte).
Keine Bedeutung von Branchenüblichkeit:
- Die Auslegung des Vertrags ist einzelfallabhängig und nicht von branchenüblichen Gepflogenheiten abhängig.
Einwand des HV (Unkenntnis der Abrechnungspraxis):
- Der HV kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, dass ihm die Praxis (keine Provision für Zustellvertreter) bekannt war. Sein Vorbringen, er habe die Abrechnungsart nicht gekannt, ist unsubstantiiert.
Beweisantritt des HV:
- Der HV hat nicht dargelegt, warum seine benannten Zeugen (Untervertreter, Kunden) wissen sollten, dass ihm die Nichtzahlung der Provision unbekannt war. Die Rüge, sein Beweisantritt sei übergangen, ist daher unbegründet.
Auskunftsansprüche (§ 87c HGB):
- Da der HV keine Provision für Geschäfte der Zustellvertreter erhält, hat er auch kein Recht auf Buchauszug oder Bucheinsicht für diese Geschäfte. Sein Auskunftsantrag bleibt auf selbst vermittelte Aufträge beschränkt.
Rechtsfolgen:
- Provisionsanspruch verneint für nicht selbst vermittelte Geschäfte.
- Auskunftsansprüche beschränkt auf relevante Geschäfte.
- Zurückverweisung an das LG zur Prüfung der Zahlungsansprüche für selbst vermittelte Aufträge.