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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 28.07.1967 - 2 AZR 380/66

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 02.08.1966 - 3 Sa 57/66 -

vgl. aber BAG, 05.03.1970 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigung mit einer Frist von sechs Wochen (§ 66 HGB) auch noch am ersten Werktag nach einem gesetzlichen Feiertag wirksam erklärt werden kann, wenn dieser Feiertag auf den Tag vor Fristbeginn fällt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (genauer Sachverhalt nicht angegeben) möchte eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist von sechs Wochen (§ 66 HGB) aussprechen. Fraglich ist, ob die Kündigung noch am ersten Werktag nach einem Feiertag wirksam ist, wenn dieser Feiertag auf den Tag vor Fristbeginn fällt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Kündigung in diesem Fall auch am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des § 66 HGB. Da der Feiertag als nicht werktäglicher Tag gilt, verschiebt sich der Beginn der Kündigungsfrist auf den nächsten Werktag. Die Kündigung kann daher noch an diesem Tag wirksam zugehen.

KI INHALT
Kündigung mit 6-Wochen-Frist nach § 66 HGB kann am Werktag nach einem Feiertag wirksam erklärt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtzeitigkeit der Kündigung eines kaufmännischen Angestellten
FUNDSTELLE
BAGE 20, 8
NJW 67, 2078
BB 67, 1640
AP Nr. 2 zu § 66 HGB
IR 69, 93
SAE 68, 108
ArbuR 68, 121, 378
NORM
§ 66 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.07.1967
AKTENZEICHEN
2 AZR 380/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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