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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.11.1995 - 8 AZR 240/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Schleswig, 11.11.1992 - 5 Sa 256/92 -; ArbG Elmshorn, 24.06.1993 - 2d Ca 106/92 -

vgl. dazu aber BAG, 23.06.1994 LS 6, 8

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig die private Nutzung eines Dienstwagens schuldig ist, bei Nutzung eines eigenen gleichwertigen Pkw nur die konkreten Kosten erstattet verlangen kann – nicht jedoch eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung nach der Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz gemäß §§ 325, 251 BGB, weil dieser ihm keinen Pkw zur privaten Nutzung bereitgestellt hat. Der AN nutzt stattdessen seinen eigenen, gleichwertigen Pkw und begehrt Ersatz für die dadurch entstandenen Kosten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass der AN zwar Anspruch auf Schadensersatz hat, jedoch nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Nutzung seines privaten Pkw erstattet verlangen kann. Eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung (z. B. nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch) steht ihm nicht zu.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Schadensersatz im konkreten Fall den tatsächlichen Aufwand des AN ausgleichen soll. Da der AN seinen eigenen Pkw nutzt, sind nur die tatsächlichen Kosten (z. B. Sprit, Verschleiß) erstattungsfähig. Eine abstrakte Berechnung nach Tabellenwerken wäre hier nicht angemessen, da sie nicht den realen Schaden widerspiegelt. Die §§ 325, 251 BGB sehen vor, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Schaden nicht eingetreten – was im vorliegenden Fall durch den Ersatz der konkreten Aufwendungen erreicht wird.

KI INHALT
Schadensersatz bei unterbliebener Pkw-Bereitstellung: AN kann nur tatsächliche Kosten für privaten Ersatz-Pkw geltend machen, keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner/Küppersbusch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz wegen vorenthaltenen Firmenwagens
Firmenwagen
Dienstwagen
FUNDSTELLE
BAGE 81, 294
DB 96, 630
EWiR 96, 299 (Schaub)
EzA Nr. 21 zu § 249 BGB
RdA 96, 198
BetrR 96, 74 m. Anm. Schuster: AR-Blattei Entscheidung 860 Nr. 71
WiB 96, 745 LS m. Anm. Reiserer
AiB 96, 681 m. Anm.
AuR 96, 147 LS
JR 96, 528 LS
NORM
§ 325 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 249 Satz 1 BGB
§ 251 BGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.11.1995
AKTENZEICHEN
8 AZR 240/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
13.04.2021