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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig die private Nutzung eines Dienstwagens schuldig ist, bei Nutzung eines eigenen gleichwertigen Pkw nur die konkreten Kosten erstattet verlangen kann – nicht jedoch eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung nach der Sanden/Danner/Küppersbusch-Tabelle.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz gemäß §§ 325, 251 BGB, weil dieser ihm keinen Pkw zur privaten Nutzung bereitgestellt hat. Der AN nutzt stattdessen seinen eigenen, gleichwertigen Pkw und begehrt Ersatz für die dadurch entstandenen Kosten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass der AN zwar Anspruch auf Schadensersatz hat, jedoch nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten für die Nutzung seines privaten Pkw erstattet verlangen kann. Eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung (z. B. nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch) steht ihm nicht zu.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Schadensersatz im konkreten Fall den tatsächlichen Aufwand des AN ausgleichen soll. Da der AN seinen eigenen Pkw nutzt, sind nur die tatsächlichen Kosten (z. B. Sprit, Verschleiß) erstattungsfähig. Eine abstrakte Berechnung nach Tabellenwerken wäre hier nicht angemessen, da sie nicht den realen Schaden widerspiegelt. Die §§ 325, 251 BGB sehen vor, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Schaden nicht eingetreten – was im vorliegenden Fall durch den Ersatz der konkreten Aufwendungen erreicht wird.