n.rkr.; Berufungsentscheidung, KG, 25.10.1973
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) einem Versicherungsvertreter (VV) unter bestimmten Billigkeitsgesichtspunkten den vollen Ausgleichsanspruch (AA) ohne Abzug freiwilliger Altersversorgungsleistungen zahlen muss, wenn das VU durch die Beendigung einer wichtigen Geschäftsverbindung die Kündigung des VVV veranlasst hat und dies existenzbedrohend für den VV ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) den vollen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrags (VVV). Das VU möchte jedoch die von ihm finanzierte Altersversorgung des VV auf den AA anrechnen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Berlin entscheidet, dass zwar grundsätzlich freiwillige Altersversorgungsleistungen des VU auf den AA anzurechnen sind. Ausnahmsweise ist eine Anrechnung jedoch unbillig, wenn das VU durch die Beendigung einer für den VV existenzwichtigen Geschäftsverbindung (z. B. zu einem Großkunden) die Kündigung des VVV veranlasst hat und dies die wirtschaftliche Grundlage des VV schwer beeinträchtigt. In einem solchen Fall muss das VU den AA ohne Abzug der Altersversorgung zahlen.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Freiwillige Leistungen des VU (wie Altersversorgung) mindern regelmäßig den AA (im Anschluss an BGH, 23.05.1966).
- Ausnahme: Wenn das VU durch eine eigene Dispositionsentscheidung (z. B. Kündigung einer Geschäftsbeziehung) die Existenzgrundlage des VV zerstört, wäre eine Anrechnung der Altersversorgung unbillig.
- Billigkeitsabwägung: In solchen Fällen überwiegt der Schutz des VV, da das VU die Kündigung des VVV durch sein Handeln mitverursacht hat. Daher ist eine volle Ausgleichszahlung ohne Abzüge gerechtfertigt.