Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.09.1974 - IV ZR 52/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch BGH, 13.03.1985 LS 2

vgl. dazu Mohrbutter/Mohrbutter, HdB der Konkurs- und Vergleichsverwaltung, 5. A., 1985, Rz. 1332

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler nur dann am Vergleichsverfahren seines Auftraggebers beteiligt ist, wenn er diesem das Ergebnis seiner Vermittlungstätigkeit vor Eröffnung des Verfahrens mitgeteilt hat. Der Provisionsanspruch entsteht zwar bereits mit dem Maklervertrag als Anwartschaft und wird durch die Tätigkeit „verdient“, doch die Mitteilung ist für die Beteiligung am Vergleichsverfahren entscheidend.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler fordert von seinem Auftraggeber die Zahlung einer Provision aus einem Maklervertrag. Der Auftraggeber befindet sich in einem Vergleichsverfahren (heutiges Insolvenzverfahren). Der Makler möchte als Gläubiger am Verfahren beteiligt sein, um seine Forderung geltend zu machen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass der Makler nur dann am Vergleichsverfahren beteiligt ist, wenn er dem Auftraggeber das Ergebnis seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit (z. B. den Abschluss eines Kaufvertrags) vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens mitgeteilt hat. Ohne diese Mitteilung ist er nicht als Gläubiger berücksichtigt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Makler erwirbt bereits mit dem Abschluss des Maklervertrags eine rechtlich geschützte Anwartschaft auf die Provision.
  • Diese Anwartschaft „verdient“ er durch seine Tätigkeit und erhält den endgültigen Anspruch mit dem Abschluss des vermittelten Vertrags (hier: Kaufvertrag).
  • Für die Beteiligung am Vergleichsverfahren ist jedoch entscheidend, dass der Auftraggeber vor Eröffnung des Verfahrens Kenntnis vom Erfolg der Maklertätigkeit hatte. Nur dann gilt die Forderung als „begründet“ im Sinne des Vergleichsrechts und kann angemeldet werden.
  • Der BGH stützt sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 03.03.1965).

Relevanz: Die Entscheidung klärt, unter welchen Voraussetzungen Maklerforderungen in Insolvenz- oder Vergleichsverfahren des Auftraggebers geltend gemacht werden können. Die Mitteilung des Erfolgs vor Verfahrenseröffnung ist dabei das entscheidende Kriterium.

KI INHALT
Maklerprovision im Vergleichsverfahren: Anwartschaft entsteht mit Vertragsabschluss, endgültiger Anspruch mit Kaufvertrag. Beteiligung nur bei Mitteilung vor Verfahrenseröffnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beteiligung der Provisionsforderung des Maklers am Vergleichsverfahren des Auftraggebers
FUNDSTELLE
BGHZ 63, 74
KTS 75, 109
RPfleger 75, 84
WM 74, 1166
DB 74, 2246
MDR 75, 305
NORM
§ 25 VerglO
§ 652 GB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.09.1974
AKTENZEICHEN
IV ZR 52/73
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2025 13:27:32