Vorinstanz SG Frankfurt, 12.05.1992 - S 8 U 1685/90 -; LSG Hessen, 23.02.1994 - L 3 U 879/92 -
vgl. dazu auch BSG, 25.08.1994; am 01.01.1997 das SGB VII in Kraft getreten, worin nunmehr die gesetzliche Unfallversicherung geregelt ist.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Unfall während einer privat geprägten Stadtrundfahrt im Rahmen einer Incentive-Reise nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt ist – selbst wenn der Versicherte aus sozialen oder hierarchischen Gründen (z. B. Erwartung des Vorgesetzten oder Kollegen) an der Teilnahme nicht hätte ablehnen können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherter begehrt Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Unfall, den er während einer Stadtrundfahrt erlitten hat. Die Rundfahrt fand im Rahmen einer Incentive-Reise statt, die primär privaten Charakter hatte. Der Versicherte argumentiert, er habe die Teilnahme nicht ablehnen können, da sein Vorgesetzter und Kollegen dies deutlich erwartet hätten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG hat den Anspruch auf Versicherungsschutz abgelehnt. Die gesetzliche Unfallversicherung greift in diesem Fall nicht, da die Stadtrundfahrt trotz des sozialen Drucks keine betriebliche Tätigkeit darstellte, sondern eine private Veranstaltung im Rahmen der Incentive-Reise blieb.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein betrieblicher Bezug: Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Die Stadtrundfahrt diente hier primär der Freizeitgestaltung und nicht einem betrieblichen Zweck (z. B. Fortbildung oder Arbeitsaufgabe).
- Unzumutbarkeit der Ablehnung irrelevant: Selbst wenn der Versicherte aus sozialen oder hierarchischen Gründen (z. B. Gruppendruck) nicht nein sagen konnte, ändert dies nichts am privaten Charakter der Veranstaltung. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nur bei betriebsbezogenen Unfällen, nicht bei privaten Aktivitäten – auch wenn diese im Rahmen einer Dienstreise stattfinden.
- Abgrenzung zu betrieblichem Handeln: Incentive-Reisen können zwar betriebliche Anteile haben (z. B. Teambuilding-Maßnahmen), aber reine Freizeitaktivitäten wie eine Stadtrundfahrt fallen nicht darunter.
Kernaussage: Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Unfälle bei betriebsbezogenen Tätigkeiten – nicht bei privaten Aktivitäten, selbst wenn diese im Rahmen einer Dienstreise stattfinden und sozialer Druck zur Teilnahme besteht.