Vorinstanzen SG Regensburg, 11.03.1992 - S 4 U 18/91 -; LSG Bayern, 25.05.1993 - L 3 U 109/92 -
vgl. dazu auch BSG, 16.03.1995; am 01.01.1997 ist das SGB VII in Kraft getreten, worin nunmehr die gesetzliche Unfallversicherung geregelt ist
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während einer rein touristischen Incentive-Reise einen Sportunfall erleidet, keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, wenn die Reise keinen betrieblichen Bezug aufweist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Sportunfall, den er während einer Incentive-Reise erlitten hat. Die Reise wurde vom Arbeitgeber organisiert, stand jedoch rein touristischen Zwecken ohne betrieblichen Bezug im Vordergrund.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BSG hat den Anspruch des Arbeitnehmers auf Unfallversicherungsschutz abgelehnt. Eine Incentive-Reise ohne betrieblichen Bezug fällt nicht unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur dann greift, wenn die Tätigkeit oder das Ereignis in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Sphäre steht. Da die Reise hier ausschließlich touristische Ziele verfolgte und keinen Bezug zu betrieblichen Belangen hatte, fehlte es an der notwendigen Verbindung zum Arbeitsverhältnis. Daher ist der Unfall nicht als Arbeitsunfall einzustufen.