Vorinstanz FG Düsseldorf, 23.03.2006 - 8 K 3816/03 G -
In der Entscheidung befasst sich der BFH mit den in der Praxis nicht seltenen Fällen einer Fortführung einer einzelunternehmerisch vom HV geführten Handelsvertretung durch eine vom Einzelunternehmer gegründete HV-GmbH, die die nach dem HVV für den U geschuldete Tätigkeit aufnimmt. Dabei geht es um die Frage, ob eine spätere Ausgleichszahlung, die der U mit Rücksicht auf die Beendigung des HVV an den Gesellschafter-Geschäftsführer der HV-GmbH leistet der GewSt zu unterwerfen ist. Dies wäre nach Ansicht des Senats nur möglich, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht feststellen ließe, dass die Ausgleichsforderung tatsächlich dem Gesellschafter-Geschäftsführer zusteht und dieser nach Aufnahme der Tätigkeit der HV-GmbH weiterhin ein Einzelunternehmen als "inaktiver" Hauptvertreter betrieben hat (LS 5). Hat der AA demgegenüber zivilrechtlich nicht dem (ehemaligen) Einzelunternehmer, sondern der von ihm beherrschten HV-GmbH zugestanden, läge in einer im Einverständnis mit der HV-GmbH vorgenommenen Auszahlung des AA an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung (LS 9).
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entschied, dass eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an einen Handelsvertreter (HV) auch bei Beendigung des HVV im Zusammenhang mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit den Gewerbeertrag erhöht, da sie als letzter Geschäftsvorfall zum laufenden Gewinn gehört. Steht der Anspruch jedoch der HV-GmbH (nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer) zu, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die beim Gesellschafter als Kapitalertrag steuerpflichtig ist, aber keine Gewerbesteuer auslöst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Unternehmer (U) und eine Handelsvertreter-GmbH (HV-GmbH) bzw. deren Gesellschafter-Geschäftsführer (ehemaliger Handelsvertreter).
- Streitgegenstand: Die steuerliche Behandlung einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB (AA) bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags (HVV).
- Frage: Ist die Ausgleichszahlung Teil des Gewerbeertrags (und damit gewerbesteuerpflichtig) oder handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (keine Gewerbesteuer)?
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Grundsatz: Eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB gehört zum laufenden Gewinn und erhöht den Gewerbeertrag, auch wenn sie mit der Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenfällt (da sie aus dem HVV folgt und keine eigenständige Aufgabeerklärung erfordert).
- Ausnahme: Steht der AA nicht dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern der HV-GmbH zu (weil diese das Vermögen des Einzelunternehmens übernommen hat), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese löst beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen aus, keine Gewerbesteuer.
c) Begründung des Gerichts:
- Gewerbesteuer: Sie erfasst nur tätige Betriebe (§ 7 GewStG). Veräußerungs- oder Aufgabegewinne (§ 16 EStG) sind nicht einbezogen, da die Gewerbesteuer eine Sachsteuer auf den aktiven Betrieb ist.
- Ausgleichszahlung: Sie ist kein Aufgabegewinn, sondern eine Vergütung für fortwirkende Dienste aus dem HVV und damit Bestandteil des laufenden Gewinns (st. Rspr. des BFH).
- Zurechnung: Wenn die HV-GmbH seit 1985 alle Leistungsbeziehungen zum U übernahm und der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr als selbstständiger HV tätig war, steht der AA der GmbH zu. Eine nachträgliche Zuordnung zum Einzelunternehmen (1985 vergeben) ist nicht möglich.
- Keine Gewerbesteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung: Wird die Zahlung an den Gesellschafter geleistet, ist sie kein Betriebseinnahme seines (bereits aufgegebenen) Einzelunternehmens, sondern Kapitalertrag.
Kernaussage: Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, es sei denn, sie ist einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen – dann fällt nur Einkommensteuer (Kapitalerträge) an.