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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 16.06.1993 - 15 U 4/92 -; LG Mönchengladbach, 19.09.1991 - 10 O 510/89 -

zum materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch vgl. auch dazu BGH, 28.01.1981, BGHZ 79, 275, 280 f.; LG Göttingen, 01.09.1998 LS 6; LG Augsburg, 12.10.2001 LS 1, 2 - Weka -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einer Stufenklage eine einseitige Erledigterklärung des Klägers nach erteilter Auskunft (die ergibt, dass der Leistungsanspruch nicht besteht) nicht zur Erledigung der Hauptsache führt. Kosten können dem Kläger weder nach § 91 ZPO noch analog § 93 ZPO auferlegt werden, jedoch kann ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehen, den der Kläger im laufenden Verfahren geltend machen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger hat eine Stufenklage (Kombination aus Auskunfts- und Leistungsantrag) erhoben. Nach Erteilung der Auskunft stellt sich heraus, dass der geltend gemachte Leistungsanspruch nicht besteht. Der Kläger erklärt daraufhin einseitig die Erledigung der Hauptsache und begehrt eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet:

  • Eine Erledigung der Hauptsache tritt nicht ein, nur weil die Auskunft ergibt, dass der Leistungsanspruch nicht besteht.
  • Ein Kostenausspruch zu Gunsten des Klägers scheidet aus, und zwar weder nach § 91 ZPO (Grundsatz: unterlegene Partei trägt die Kosten) noch in analoger Anwendung des § 93 ZPO (Kosten bei sofortigem Anerkenntnis).
  • Allerdings kann der Kläger einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (z. B. aus Vertrag oder Gesetz) haben, den er im selben Rechtsstreit geltend machen kann.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Stufenklage bleibt auch nach der Auskunft ein einheitlicher Rechtsstreit. Die Erteilung der Auskunft allein führt nicht automatisch zur Erledigung, da der Kläger zunächst nur die Auskunft begehrt hat und der Leistungsantrag erst nachrücklich geprüft werden müsste.
  • Eine einseitige Erledigterklärung des Klägers ändert nichts daran, dass der Rechtsstreit nicht durch eine Sachentscheidung beendet wurde. Daher greifen die prozessualen Kostenvorschriften (§ 91, § 93 ZPO) nicht.
  • Ein materieller Kostenerstattungsanspruch (z. B. aus § 280 BGB bei schuldhafter Pflichtverletzung des Beklagten) bleibt jedoch möglich und kann im gleichen Verfahren verfolgt werden.
KI INHALT
Bei Stufenklage: Keine Erledigung der Hauptsache trotz Auskunft über Nichtbestehen des Anspruchs. Einseitige Erledigterklärung schließt Kostenerstattung nach § 91 oder § 93 ZPO aus, aber materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Stufenklage
einseitige Erledigungserklärung bei Nichtbestehen des Leistungsanspruchs
NORM
§ 91 ZPO
§ 93 ZPO
§ 286 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.05.1994
AKTENZEICHEN
III ZR 98/93
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
20.05.2021