zur Abgrenzung des VV vom VM vgl. auch OLG Nürnberg, 27.01.1994 LS 8 ff. m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München entscheidet, dass ein Vermittler, der eine feste Provisionsvereinbarung mit Bestandschutz hat und im Versicherungsschein als Betreuer des VN genannt wird, nicht als Versicherungsmakler (VM), sondern als Versicherungsagent einzuordnen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler (Beklagter) wird von einem Versicherungsnehmer (VN) oder Versicherer in Frage gestellt, ob er als Versicherungsmakler (VM) oder Versicherungsagent einzustufen ist. Der Streit entzündet sich an der rechtlichen Einordnung des Vermittlers aufgrund seiner vertraglichen und tatsächlichen Stellung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München hat entschieden, dass der Vermittler in diesem Fall kein Versicherungsmakler, sondern ein Versicherungsagent ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei zentrale Kriterien:
- Feste Provisionsvereinbarung mit Bestandschutz: Der Vermittler hat eine dauerhafte Vereinbarung mit dem Versicherer, die ihm Bestandschutz gewährt. Dies ist typisch für Versicherungsagenten, die in einem festen Vertragsverhältnis zum Versicherer stehen.
- Nennung als Betreuer im Versicherungsschein: Die explizite Benennung des Vermittlers als Betreuer des VN im Versicherungsschein deutet auf eine enge Bindung zum Versicherer hin, wie sie für Agenten charakteristisch ist.
Da beide Merkmale vorliegen, überwiegt die Einordnung als Versicherungsagent, der im Gegensatz zum Versicherungsmakler nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden und vertraglich an den Versicherer gebunden ist.