Zu den Ansprüchen auf Unterlassung und Widerruf unberechtigt erhobener Vorwürfe vgl. OLG Karlsruhe, 10.07.1959 LS 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) durch ein Rundschreiben an Kunden, in dem er betont, dass seine Handelsvertreter (HV) keine Inkassovollmacht haben, eine unlautere Anschwärzung (§ 14 UWG) sowie eine unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2, § 824 BGB) begeht. Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter den daraus entstandenen Schaden ersetzen, da der Hinweis geeignet ist, den geschäftlichen Ruf des HV zu gefährden, indem er den Eindruck erweckt, dieser betreibe möglicherweise strafbares Inkasso.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) Schadensersatz wegen einer Anschwärzung und unerlaubten Handlung.
- Anlass: Der U informierte Kunden per Rundschreiben über die Beendigung des Vertrags mit dem HV und hob hervor, dass der HV keine Inkassovollmacht habe.
- Rechtsgrundlagen:
- § 14 UWG (Anschwärzung im Wettbewerb),
- § 823 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen Schutzgesetz),
- § 824 BGB (Kreditgefährdung durch unwahre Behauptungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Hinweis des U stellt eine rechtswidrige Anschwärzung dar, da er bei den Kunden den Eindruck erwecken kann, der HV betreibe unbefugtes (strafbares) Inkasso. Der U ist daher zum Schadensersatz verpflichtet.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Rundschreiben diente wettbewerblichen Zwecken (Abgrenzung vom HV).
- Die Unterstreichung des Hinweises auf fehlende Inkassovollmacht ist geeignet, den geschäftlichen Ruf des HV zu schädigen, indem sie den Verdacht einer strafbaren Handlung (unbefugtes Inkasso) aufkommen lässt.
- Dies erfüllt die Tatbestände der Anschwärzung (§ 14 UWG) und der Kreditgefährdung (§ 824 BGB), da die Äußerung den HV in der Öffentlichkeit herabwürdigt.