Vorinstanz LG Detmold, 11.12.2000 - 1 O 331/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Bausparkassenvertreter nur in Ausnahmefällen persönlich auf Schadensersatz haftet, wenn er als Vertreter der Bausparkasse auftritt. Im konkreten Fall verneint das Gericht eine Eigenhaftung, da der Kunde kein besonderes Vertrauen in die Person des Vertreters gesetzt hatte und dieser kein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kapitalsuchender (Kunde) nimmt einen Bausparkassenvertreter persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kunde behauptet, der Vertreter habe eine verbindliche Finanzierungszusage erteilt, die sich später als nicht haltbar erwies. Der Vertreter wird dabei als Vertreter einer Bausparkasse tätig.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm weisen die Klage ab und bestätigt, dass eine persönliche Haftung des Bausparkassenvertreters neben der Haftung der Bausparkasse nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall liege kein solcher Ausnahmefall vor.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein besonderes wirtschaftliches Interesse: Das bloße Provisionsinteresse des Vertreters reicht nicht aus, um eine Eigenhaftung zu begründen.
- Keine Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens:
- Der Kunde hatte sich aufgrund von Fernsehwerbung der Bausparkasse an diese gewandt und nicht gezielt den Vertreter gesucht.
- Der Kunde hätte sich auch an jeden anderen Finanzierungsdienstleister gewandt, wenn dessen Büro zufällig am Weg gelegen hätte.
- Der Zeitdruck durch den bevorstehenden Notartermin allein reicht nicht aus, um ein besonderes Vertrauen in die Person des Vertreters zu begründen.
- Die behauptete Finanzierungszusage ohne schriftliche Unterlagen ist nicht geeignet, ein besonderes Vertrauen zu begründen.
- Die Äußerung zur Unbedenklichkeit einer Mietwohnungskündigung lässt ohne weitere Darlegung keinen Rückschluss auf besonderes Vertrauen zu.
Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH und frühere Entscheidungen des OLG Hamm, die eine Eigenhaftung des Vertreters nur bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. besonderes wirtschaftliches Interesse oder Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens in besonderem Maße) zulassen.