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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Detmold, 11.12.2000 - 1 O 331/99 – Finanzierungsberater –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG Hamm, 25.05.2001 - 29 U 10/01 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Detmold entscheidet, dass eine Bausparkasse und ihr Finanzierungsberater bei einer Finanzierungsberatung umfassende Aufklärungspflichten haben. Bei Pflichtverletzung haften sie dem Kunden auf Schadensersatz, wobei ein Mitverschulden des Kunden berücksichtigt wird.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditsuchender (Kunde) verlangt von einer Bausparkasse und deren Finanzierungsberater Schadensersatz, weil er aufgrund fehlerhafter Beratung einen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen hat, den er nicht finanzieren konnte. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verurteilte die Bausparkasse und den Finanzierungsberater zur Zahlung von Schadensersatz. Der Schaden umfasst:

  • Ansprüche der Verkäuferseite gegen den Kunden,
  • Kosten für anwaltliche Vertretung im Streit mit dem Verkäufer,
  • Maklercourtage (da der Kaufvertrag ohne die fehlerhafte Beratung nicht zustande gekommen wäre).

Ein Wechsel des Anwalts führt jedoch nicht zu erstattungsfähigen zusätzlichen Kosten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Bausparkasse und der Berater hätten den Kunden vollständig über die Finanzierbarkeit aufklären müssen, insbesondere über Risiken und Voraussetzungen.
  • Der Berater hafte persönlich, da er als Vertrauensperson besondere Sorgfaltspflichten habe.
  • Der Kunde trage jedoch ein Mitverschulden, da er leichtfertig ohne schriftliche Finanzierungszusage und ohne Nachprüfung der Angaben einen Kaufvertrag über 359.000 DM abgeschlossen habe.
  • Der Schadensersatz umfasse alle adäquat kausalen Folgen der fehlerhaften Beratung, also auch Folgekosten wie Anwalts- und Maklerkosten (§ 249 BGB).
KI INHALT
Bausparkassen müssen bei Finanzierungsberatung vollständig und richtig aufklären, alle relevanten Daten prüfen und vor undurchführbaren Finanzierungen warnen. Fehlerhafte Beratung kann zu Schadensersatzansprüchen führen, inkl. Anwalts- und Maklerkosten. Mitverschulden des Kunden ist möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Finanzierungsberater
STICHWORT
Aufklärungsverschulden
Beratungsverschulden
Beraterhaftung
Schadensersatzanspruch aus c. i. c.
fehlerhafte Beratung einer Bausparkasse
persönliche Haftung eines Finanzierungsberaters
Mitverschulden
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 164 BGB
§ 249 BGB
§ 254 BGB
§ 254 Abs. 1 BGB
§ 284 BGB
§ 286 BGB
§ 288 Abs. 1 BGB
§ 291 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Detmold
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.12.2000
AKTENZEICHEN
1 O 331/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
17.12.2020