n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG Hamm, 25.05.2001 - 29 U 10/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Detmold entscheidet, dass eine Bausparkasse und ihr Finanzierungsberater bei einer Finanzierungsberatung umfassende Aufklärungspflichten haben. Bei Pflichtverletzung haften sie dem Kunden auf Schadensersatz, wobei ein Mitverschulden des Kunden berücksichtigt wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditsuchender (Kunde) verlangt von einer Bausparkasse und deren Finanzierungsberater Schadensersatz, weil er aufgrund fehlerhafter Beratung einen Immobilienkaufvertrag abgeschlossen hat, den er nicht finanzieren konnte. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verurteilte die Bausparkasse und den Finanzierungsberater zur Zahlung von Schadensersatz. Der Schaden umfasst:
- Ansprüche der Verkäuferseite gegen den Kunden,
- Kosten für anwaltliche Vertretung im Streit mit dem Verkäufer,
- Maklercourtage (da der Kaufvertrag ohne die fehlerhafte Beratung nicht zustande gekommen wäre).
Ein Wechsel des Anwalts führt jedoch nicht zu erstattungsfähigen zusätzlichen Kosten.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Bausparkasse und der Berater hätten den Kunden vollständig über die Finanzierbarkeit aufklären müssen, insbesondere über Risiken und Voraussetzungen.
- Der Berater hafte persönlich, da er als Vertrauensperson besondere Sorgfaltspflichten habe.
- Der Kunde trage jedoch ein Mitverschulden, da er leichtfertig ohne schriftliche Finanzierungszusage und ohne Nachprüfung der Angaben einen Kaufvertrag über 359.000 DM abgeschlossen habe.
- Der Schadensersatz umfasse alle adäquat kausalen Folgen der fehlerhaften Beratung, also auch Folgekosten wie Anwalts- und Maklerkosten (§ 249 BGB).