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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 03.06.1981 - 22 Sa 203/81

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu dem Grundsatz, dass belastende Umstände, die der AN nicht genügend aufklären kann, zu Lasten des AN gehen vgl. RAG, ArbRspr. 1930, 243, 1931, Nr. 265; für den VH vgl. BGH vom 24.03.1959

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein berechtigter dringender Verdacht, ein Arbeitnehmer habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch unredliche Mittel (z. B. Täuschung des Arztes) erschlichen, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grund fristlos kündigen, gestützt auf § 626 Abs. 1 BGB. Anlass ist der Verdacht, der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch unlautere Mittel (z. B. Manipulation des Arztes) erschlichen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat den Verdacht als berechtigt und dringend eingestuft und daraus geschlossen, dass dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der Verdacht einer bewussten Täuschung zur Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört. Ein solches Verhalten untergräbt die Grundlagen des Arbeitsverhältnisses und rechtfertigt daher die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitgeber muss den Verdacht nicht vollständig beweisen; es reicht aus, wenn dieser dringend und berechtigt ist.

KI INHALT
Der berechtigte Verdacht auf Manipulation einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
fristlose Kündigung wegen des berechtigten dringenden Verdachts der Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unredlichen Mitteln
wichtiger Grund bei belastenden, nicht aufgeklärten Umständen
FUNDSTELLE
DB 81, 1731
NORM
§ 626 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.06.1981
AKTENZEICHEN
22 Sa 203/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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