Vorinstanz FG Düsseldorf, 17.02.1976
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines verstorbenen Handelsvertreters (§ 89b HGB) in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen ist, den ein vorsichtiger Kaufmann am Todestag als angemessen erachtet. Spätere, am Bilanzstichtag nicht vorhersehbare Ereignisse dürfen den Wertansatz nicht erhöhen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (bzw. dessen Erben) hat einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) gegen den Unternehmer aus dem Beendigungsverhältnis. Hier geht es um die bilanzielle Bewertung dieses Anspruchs zum Todestag des Handelsvertreters.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch in der Bilanz mit dem Wert anzusetzen ist, den ein vorsichtiger und ordentlicher Kaufmann am Bilanzstichtag (Todestag) als angemessen betrachten würde.
c) Begründung des Gerichts: Spätere Ereignisse oder Umstände, die am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren und keine Rückschlüsse auf die Wertverhältnisse zu diesem Zeitpunkt zulassen, dürfen nicht zu einem höheren Wertansatz führen. Maßgeblich ist allein die Situation am Stichtag.