nachgehend BFH, 17.05.1978; zu dem Urteil vgl. Herff, KÖSDI 94, 9659, Rz. 14; a.A. v. Gamm, Besteuerung der Handelsvertreter, Rz. 271: Aktivierung mit Wertberichtigung
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass streitige Ausgleichsforderungen nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) erst dann in der Bilanz aktiviert werden dürfen, wenn sie vertraglich vereinbart oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (oder ein anderer Berechtigter) macht eine Ausgleichsforderung nach § 89b HGB geltend – also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses. Die Frage ist, ob diese Forderung bereits in der Bilanz aktiviert werden kann, obwohl sie noch streitig ist (z. B. weil der Unternehmer die Forderung bestreitet). Das Finanzamt (oder der Bilanzierende) möchte wissen, ob die Forderung bereits als Vermögenswert in der Bilanz ausgewiesen werden darf.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass streitige Ausgleichsforderungen nach § 89b HGB erst aktiviert werden dürfen, wenn sie entweder vertraglich anerkannt oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt sind. Solange die Forderung noch nicht endgültig geklärt ist, darf sie nicht in der Bilanz als Aktivposten ausgewiesen werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz der Bilanzierung von Schadensersatzforderungen, der auch für Ausgleichsforderungen nach § 89b HGB gilt. Danach sind Forderungen erst dann aktivierbar, wenn ihre Höhe und ihr Bestehen sicher feststehen. Bei streitigen Forderungen fehlt es an dieser Sicherheit, da unklar ist, ob und in welcher Höhe der Anspruch tatsächlich besteht. Eine vorzeitige Aktivierung würde gegen die Vorsichts- und Klarheitsprinzipien der Bilanzierung verstoßen.