Vorinstanz LG Berlin, 11.07.1985
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (KG) hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) nicht verpflichtet ist, seine Versicherungsnehmer (VN) vor Betrugshandlungen eines Versicherungsvertreters (VV) zu warnen, wenn der VN das VU kontaktiert hat, ohne Anzeichen dafür zu zeigen, dass der VV seine Vertrauensstellung missbraucht, um Geld zu erschwindeln – insbesondere dann, wenn dem VU in den letzten zwei Jahren keine Unregelmäßigkeiten des VV bekannt geworden sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz, weil ein Versicherungsvertreter (VV) des VU den VN unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung betrogen und Geld für eigene Zwecke erschwindelt hat. Der VN stützt seinen Anspruch auf eine angebliche Nebenpflicht des VU aus dem Versicherungsvertrag, den VN vor solchen Unregelmäßigkeiten des VV zu warnen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage des VN abgewiesen und festgestellt, dass das VU nicht verpflichtet war, den VN vor den Betrugshandlungen des VV zu warnen. Eine Verletzung einer etwaigen Aufklärungspflicht liege nicht vor.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Nebenpflicht zur Aufklärung des VN nur dann in Betracht kommt, wenn konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten des VV vorliegen. Im vorliegenden Fall habe der VN das VU zwar kontaktiert, aber keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass der VV sich nach einer zweijährigen Phase ohne bekannte Unregelmäßigkeiten erneut an ihn wende, um Geld zu erschwindeln. Da dem VU in den letzten zwei Jahren keine Unregelmäßigkeiten des VV bekannt waren, bestünde keine Veranlassung für eine Warnung. Eine generelle Warnpflicht des VU vor möglichen Betrugshandlungen seiner Vertreter bestehe nicht.