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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Berlin, 11.07.1985 - 7 S 67/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; aufgehoben durch KG, 28.11.1986

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) seine Versicherungsnehmer (VN) unverzüglich warnen muss, wenn es erfährt, dass ein Versicherungsvertreter (VV) – hier finanziell bedrängt und glücksspielsüchtig – unter falschen Versprechungen (z. B. günstige Anlagemöglichkeiten) Geld von einem VN (hier: DM 19.000) ergaunert hat.


a) Wer will was von wem woraus? Ein oder mehrere Versicherungsnehmer (VN) verlangen vom Versicherungsunternehmen (VU) Schutz bzw. Schadensersatz, nachdem ein Versicherungsvertreter (VV) unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (günstige Anlagen) Geld betrogen hat. Die Pflicht zur Warnung ergibt sich aus dem Versicherungsverhältnis und der Fürsorgepflicht des VU gegenüber seinen VN.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Berlin hat festgestellt, dass das VU verpflichtet ist, alle betroffenen VN unverzüglich zu warnen, sobald ihm bekannt wird, dass ein VV in betrügerischer Absicht Gelder von VN annimmt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Fürsorgepflicht des VU: Da der VV als Vertreter des VU auftritt, trägt das Unternehmen die Verantwortung für dessen Handlungen, insbesondere wenn es um finanzielle Schädigungen der VN geht. Die Warnpflicht ergibt sich aus dem Vertrauensverhältnis zwischen VU und VN sowie der Risikovermeidung – die VN müssen vor weiteren Betrugshandlungen geschützt werden. Die finanzielle Notlage und Glücksspielneigung des VV verschärfen die Dringlichkeit der Warnung.

KI INHALT
Versicherungsunternehmen müssen Versicherungsnehmer unverzüglich warnen, wenn ein Versicherungsvertreter unter falschen Anlagemöglichkeiten Geld annimmt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
c. i. c.-Haftung des VU
culpa in contrahendo
Aufklärungspflicht des VU
FUNDSTELLE
VersR 87, 290
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.1985
AKTENZEICHEN
7 S 67/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.2000